III. Abschnitt.
a) Die Reichs-Scheidemünzen.
— Einführung der Goldwährung kommt dem Silber als Münzmetall nur eine
untergeordnete Rolle zu. So wichtig das Gold für den Großverkehr ist, ebenso unentbehrlich
ist Silber für die Transactionen im Kleinen. Practische Gründe, die hauptsächlich durch die
Natur des Metalles bedingt sind, lassen es nicht räthlich erscheinen, die Stückelung der Währ⸗
ungshauptmünze soweit auszudehnen, daß wir selbst bei kleinen Umsätzen im täglichen Leben,
die von Hand zu Hand erfolgen, ein streng vollwichtiges Geld benutzen können.
Die Frage ist nun die, wie weit bei reiner Goldwährung die Functionen der Silber—⸗
scheidemünzen gehen, innerhalb welcher Grenzen die Circulation dieser Münzen sich bewegen dürfe,
um einerseits den Bedürfnissen als Ausgleichsmittel im täglichen Verkehr zu genügen, anderseits
den Bestand und die Reinheit der Währung nicht zu beeinträchtigen.
Je kleiner die niedrigste Währungsmünze, um so niedriger kann der Werth der größten
Scheidemünzen gegriffen werden. In wirthschaftlich hochentwickelten Staaten wird man weniger
Scheidemünzen bedürfen. Die Transactionen vollziehen sich rascher, auch die kleineren Umsätze
werden sich dem Betrage der niedrigsten Währungsmünze häufiger nähern, die Scheidemünzen
werden auf ihren Zweck, nur als Ausgleichungsmittel zu dienen, mehr beschränkt werden.
Nicht die Kopfzahl allein gibt den richtigen Maßstab für die Größe des Bedarfs an
Scheidemünzen in allen Ländern, dieser Bedarf hängt von den Verhältnissen des Wohlstandes,
des Verkehrs und täglichen Lebens der Bevölkerung ab.
Die Grundlage der reinen Silberwährung der Staaten des ehmaligen Deutschen Bundes
bildete die Wiener Münzconvention vom Jahre 1857. Für die Länder der Thalerwährung
bestimmte sie den 30-Thalerfuß, für Süddeutschland den 521,3-Guldenfuß. Vereinsmünze war
der Thaler und Doppelthaler. Landescourantmünzen der 3 und , Thaler im Norden, das
2, 1 und ! Guldenstück für den Süden. Als Scheidemünzen wurden betrachtet der !/2, I4,
! / z0 und 1/60 Thaler, die 6, 3 und 1 Kreuzerstücke. Wie nun aus den Motiven und Uebersichten
zum Entwurfe eines Münzgesetzes (Actenstück Nr. 15 der Deutschen Reichstags-Verhandlungen
Session 1873) ersichtlich ist, betrug die Ausprägung an Silberscheidemünzen vor und nach dem
Wiener⸗Münzvertrag bis zum Jahre 1871 für die Staaten des Deutschen Reiches:
16,188,579. 13. 3. in Thaler⸗Währung
11,959,030. 15. 15. in Gulden-Währung
936,273. 28. 7. in den Hansestädten.
Zusammen: 29,083,833. Thlr. 27. Gr. 3. Pf.