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wesens einen Auszug aus der Prüfungsverhandlung, in welchem
bei solchen Prüflingen, die nicht bestanden haben, zu bemerken ist,
ob die Zulassung zu einer zweiten Prüfung befürwortet wird.
14) Der Inspekteur des Bildungswesens verfügt über die
Einstellung und benachrichtigt die Angehörigen über die getroffene
Entscheidung.
Erste Ausbildung am Lande; Seekadetten⸗
Schulschiffe; Fähnriehsprüfung; Beförderung zum
Fähnrich zur See.
15) Die Seekadetten gehören von der Einstellung an zu den
Personen des Soldatenstandes mit Gemeinenrang und beziehen
Löhnung.
16) Sie erhalten zunächst unter Aufsicht der Direktion der
Marineschulen eine ungefähr vierwöchentliche Ausbildung'am Lande,
welche sich auf allgemeine militärische Kanntnisse und Formen, sowie
auf die Ausbildung mit dem Gewehr erstreckt.
Nach Beendigung der militärischen Ausbildung werden die
Seekadetten vereidigt.
17) Darauf erfolgt ihre Einschiffung auf den Seekadetten—
Schulschiffen, wo sie die erste seemännische Ausbildung erhalten.
Daneben wird ihnen Unterricht in den Berufswissenschaften erteilt.
Die Seekadetten-Schulschiffe kreuzen in der Regel zunächst
einige Wochen in der Ostsee und begeben sich dann in das Aus—
land, um im folgenden Frühjahr nach Deutschland zurückzukehren.
18) Nach Beendigung der Reise haben die Seekadetten, welche
ein günstiges Dienstzeugnis erhalten, an der Marineschule in Kiel
die Prüfung zum Fähnrich zur See abzulegen.
19) Diejenigen Seekadetten, welche die Prüfung bestanden
haben, werden zur Beförderung zum Fähnrich zur See vorgeschlagen.
Wenn der Etat aufgefüllt ist, so kann die Beförderung zum über—
zähligen Fähnrich zur See beantragt werden.
20) Bei der Beförderung wird gleichzeitig das Dienstalter fest—
gesetzt. Seekadetten, welche einem früheren Jahrgange angehören,
genießen bei der Festsetzung des Dienstalters keinen Vorzug.