Full text: Der Marineoffizier

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29) Der Inspekteur des Bildungswesens entscheidet, ob die 
Fähnriche zur See, welche nicht bestanden haben, später noch einmal 
zur Prüfung herangezogen, für ein weiteres Jahr zur Marineschule 
kommandiert oder zur Entlassung vorgeschlagen werden sollen. 
Kommandierung zu Spezialkursen für Artillerie, 
Torpedowesen und Infanteriedienst; Abschluß der 
Seeoffizierprüfung. 
30) Nach Ablegung der Hauptprüfung zum Seeoffizier werden 
die Fähnriche zur See für die Dauer von einem halben Jahr auf 
die Artillerie- und Torpedoschulschiffe und zur Marineinfanterie 
kommandiert, um dort in Spezialkursen für Artillerie, Torpedo— 
wesen und Infanteriedienst praktisch und theoretisch weitergebildet zu 
werden. 
31) Jeder dieser Spezialkurse wird mit einer Prüfung ab— 
geschlossen. 
32) Die Zusammenstellungen der Prüfungsergebnisse dienen 
zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Seeoffiziersprüfung. 
33) Diejenigen Fähnriche zur See, welche in der Prüfung 
vorzügliche Kenntnisse dargelegt haben, können zur Allerhöchsten Be— 
lobigung vorgeschlagen werden. 
34) Die hauptsächliche wissenschaftliche Ausbildung der Fähn— 
riche zur See ist damit beendet. Gleichzeitig können sie von dem 
Inspekteur des Bildungswesens die Erlaubnis zum Tragen des 
Offiziersäbels erhalten. 
Kommandierung auf Schiffe; Offizierswahl; 
Veförderung zum Ceutnant zur See. 
35) Nach Erledigung der Spezialkurse werden die Fähnriche 
zur See, welche die Prüfungen bestanden haben, zur weiteren 
praktischen Ausbildung für zwei Jahre an Bord kommandiert, aber 
schon am Ende des ersten Jahres auf Grund eines Dienstzeugnisses 
zur Offizierwahl gestellt. 
36) Die Gewählten werden zur Beförderung zum Leutnant 
zur See vorgeschlagen.
	        
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