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Die vorstehend geforderten Zeugnisse müssen im Engli—
schen das Prädikat „gut“ nachweisen.
Haben die unter a. und b. angeführten Aspiranten
das Prädikat „gut“ in der englischen Sprache in der
Abiturienten⸗ oder Fähnrichsprüfung nicht erlangt, so
müssen sie zur Annahme als Seekadett eine befondere
Prüfung darin ablegen.
Die Bescheinigung eines Schwimmlehrers darüber, daß der
Angemeldete schwimmen kann und eine Schwimmprobe von
mindestens 30 Minuten Dauer befriedigend abgelegt hat.
Das Zeugnis eines Marine—- oder Militäroberarztes nach
Anlage IV.
Eine Verpflichtung über die Gewährung der Mittel zur
Ausrüstung und der erforderlichen Zulage nach 83, 1.
82.
Ausrüstung.
1) Die nach Kiel einberufenen Aspiranten haben Leibwäsche
für zehn Tage mitzubringen.
Zur Regelung und Beaufsichtigung der Bekleidungswirt⸗
schaft sämtlicher Seekadetten und Fähnriche zur See besteht
bei der Marineschule in Kiel eine Seekadetten- und Fähn⸗
richskleiderkasse. Dieselbe sorgt auch für Erzielung mäßiger
Preise für die Ausrüstung der Seekadetten durch Heran—
ziehung leistungsfähiger Lieferanten.
Jeder Seekadett ist von seinem Eintritt an den Be—
stimmungen der Seekadettene und Fähnrichskleiderkasse
unterworfen.
Die Wahl der Lieferanten ist den Angehörigen *) der See—
kadetten freigestellt. Jeder Seekadett hat aber sofort nach
seiner Einstellung seinem Seeladettenoffizier den Namen des
Lieferanten zu melden.
8)
3)
*) Unter Angehörigen ist hier immer diejenige Person zu verstehen,
der die Sorge für den Unterhalt des Betreffenden oder für die Verwaltung
seines Vermögens obliegt.