Full text: Der Marineoffizier

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—E 
Die vorstehend geforderten Zeugnisse müssen im Engli— 
schen das Prädikat „gut“ nachweisen. 
Haben die unter a. und b. angeführten Aspiranten 
das Prädikat „gut“ in der englischen Sprache in der 
Abiturienten⸗ oder Fähnrichsprüfung nicht erlangt, so 
müssen sie zur Annahme als Seekadett eine befondere 
Prüfung darin ablegen. 
Die Bescheinigung eines Schwimmlehrers darüber, daß der 
Angemeldete schwimmen kann und eine Schwimmprobe von 
mindestens 30 Minuten Dauer befriedigend abgelegt hat. 
Das Zeugnis eines Marine—- oder Militäroberarztes nach 
Anlage IV. 
Eine Verpflichtung über die Gewährung der Mittel zur 
Ausrüstung und der erforderlichen Zulage nach 83, 1. 
82. 
Ausrüstung. 
1) Die nach Kiel einberufenen Aspiranten haben Leibwäsche 
für zehn Tage mitzubringen. 
Zur Regelung und Beaufsichtigung der Bekleidungswirt⸗ 
schaft sämtlicher Seekadetten und Fähnriche zur See besteht 
bei der Marineschule in Kiel eine Seekadetten- und Fähn⸗ 
richskleiderkasse. Dieselbe sorgt auch für Erzielung mäßiger 
Preise für die Ausrüstung der Seekadetten durch Heran— 
ziehung leistungsfähiger Lieferanten. 
Jeder Seekadett ist von seinem Eintritt an den Be— 
stimmungen der Seekadettene und Fähnrichskleiderkasse 
unterworfen. 
Die Wahl der Lieferanten ist den Angehörigen *) der See— 
kadetten freigestellt. Jeder Seekadett hat aber sofort nach 
seiner Einstellung seinem Seeladettenoffizier den Namen des 
Lieferanten zu melden. 
8) 
3) 
*) Unter Angehörigen ist hier immer diejenige Person zu verstehen, 
der die Sorge für den Unterhalt des Betreffenden oder für die Verwaltung 
seines Vermögens obliegt.
	        
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