Full text: Der Marineoffizier

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Y Die zu beschaffende Ausrüstung regelt sich nach Anlage V. — 
Um aber die Abweisung unvorschriftsmäßiger Sachen zu g 
bermeiden, empfiehlt es sich, auch die Bestellung solcher 
Stücke, deren Beschaffung den Angehörigen der Seekadetten 
nach Anlage V freisteht, dem Seekadettenoffizier und der 
Seekadetten- und Fähnrichskleiderkasse zu überlassen. 
Den Seekadetten ist es gestattet, nach ihrer Einstellung so 
lange Zivilkleider zu tragen, bis die Beschaffung der Aus— 
rüstung vor sich gegangen ist. 
Nach der Einstellung hat sich jeder Seekadett zunächst mit 
einem Sergeanzug, vier Arbeitsanzügen und einer schottischen 
Mütze zu versehen. Die Beschaffung der übrigen in der 
Anlage V verzeichneten Bekleidungs- und Ausrüstungs— 
stücke erfolgt innerhalb eines von der Direktion der Marine— 
schule festzusetzenden Termins durch die von den Angehörigen 
beauftragten Lieferanten unter Leitung des Seekadetten— 
offiziers. Letzterer beaufsichtigt die vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit der gelieferten Sachen sowie die Innehaltung 
der dafür festgesetzten Preise. 
7) Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke sind mit 
dem Namen des Besitzers zu zeichnen. 
8) Zur Bezahlung der durch Vermittlung des Seekadetten— 
offiziers und der Seekadetten- und Fähnrichskleiderkasse zu 
beschaffenden Bekleidungsstücke (Anlage V), ist sogleich nach 
der Einstellung der Seekadetten von ihren Angehörigen der 
erforderliche Geldbetrag, welcher alljährlich von der Direktion 
der Marineschule ermittelt wird, bei der Kasse der Marine— 
sttation der Ostsee einzuzahlen. 
Den Seekadetten und Fähnrichen zur See werden an Bord 
Handtücher und das erforderliche Kojenzeug (Bettzeug) aus 
Schiffsbeständen geliefert. 
Zur Unterhaltung der Kleiderausrüstung wird von den 
Einkünften jedes Seekadetten und Fähnrichs zur See ein 
monatlicher Kleiderkassenabzug von 21 Mark einbehalten. 
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