34 die, wie es in dem Antrag heißt, „einen gleichwertigen all-
gemeinen Bildungsstand erweist“. Hier ist offen gelassen, was
unter einem gleichwertigen allgemeinen Bildungsstande zu ver-
stehen sei. Wer die deutsche Art kennt, kann sich der Be-
sorgnis nicht erwehren, daß hier eine zweite Abiturientenprüfung
durch Gymnasialprofessoren vorgenommen wird, die die unregel-
mäßigen Verben prüfen. Durch Ausführungsbestimmungen
müßten solche Neigungen aufs entschiedenste bekämpft
werden. Der allgemeine Bildungsstand eines Menschen läßt
sich am besten durch schriftliche Niederlegung von Gedanken
über ein gestelltes Thema (das, was man in der Schule deutschen
Aufsatz nennt) erweisen. Sodann dürften außerhalb der tech-
nischen lediglich allgemeine Fächer, wie etwa Geschichte, Literatur,
Kunstgeschichte, Länder- und Völkerkunde, Volkswirtschaft und
Naturkunde, geprüft werden, und zwar in bescheidenem Um-
fange und mit Berücksichtigung der Sonderneigungen des
Prüflings. Latein und Griechisch sind überflüssig, selbst eine
moderne fremde Sprache könnte entbehrt werden. Auch mathe-
matische Spitzfindigkeiten sind unangebracht. Die Prüfung
müßte ein ganz allgemeines Gepräge tragen und dürfte sich
lediglich auf die einfachen Kenntnisse erstrecken, die man von
dem üblichen gebildeten Menschen voraussetzen kann. Erst
dann sind die vom Bunde Deutscher Architekten niedergelegten
Grundsätze von wirklichem Werte.
Des weiteren beschäftigt sich die Vorlage mit dem Unter-
richtsgang an der Technischen Hochschule. Er zerfällt in zwei
Abschnitte, von denen jeder vier Halbjahre in Anspruch
nehmen soll, und es heißt in bezug auf den Lehrinhalt wört-
lich: „In beiden Abschnitten ist der Schwerpunkt der Aus-
bildung vom Katheder weg in die Zeichenstube zu verlegen.“
Sodann wird gesagt, daß in der Unterstufe das getrieben
werden soll, was das Ausmaß des Unterrichtszieles der
Baugewerkschüler ausmacht, und zwar soll der Unterricht