Full text: Zur Frage der Erziehung des künstlerischen Nachwuchses

„fachschulmäßig‘“ betrieben werden. Hier dürfte wieder in dem 
Worte fachschulmäßig der kritische Punkt der späteren Ausübung 
liegen. Wird es möglich sein, auf einer Hochschule einen 
pflichtmäßigen Schulbesuch, ähnlich wie in den Baugewerk- 
schulen, einzuführen? Wenn das nicht möglich ist, wenn auf 
dieser Unterstufe die akademische Lehrweise beibehalten bleibt, 
obgleich die elementarsten Uebungen, die nur durch Fleiß zu 
bewältigen sind, getrieben werden müssen, so wird sich, wie 
bisher, bei den jungen Leuten die Gegenwirkung auf die er- 
duldeten Qualen der Abiturientenprüfung in Gestalt des goldenen 
Freiheitsgenusses weiter auswirken, und es werden gerade die 
Grundlagen . des ganzen späteren Berufes nur mangelhaft auf- 
genommen werden. Deshalb ist es wichtig, daß der erfolgreiche 
Besuch einer Baugewerkschule als Ersatz für die erste Hälfte 
des Studiums an einer Technischen Hochschule gelten kann. 
Dieser allerwichtigste Punkt ist in der Vorlage dann auch berück- 
sichtigt, in dem es heißt: „Es können auch Absolventen der 
Baugewerkschule zum Studium in der Oberstufe zugelassen 
werden, sofern sie sich der Vorprüfung unterzogen haben und 
das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt besitzen. Von der 
Vorlage des Reifezeugnisses kann auch hier bei besonders 
künstlerisch Befähigten unter der vorerwähnten Voraussetzung 
(Ablegung einer Aufnahmeprüfung) abgesehen werden.‘ In 
diesem Satz ist auffallend, daß, nachdem ausdrücklich anerkannt 
ist, daß in der Unterstufe der Unterricht gewissermaßen nach 
der Art der Baugewerkschulen eingerichtet werden soll, nun 
doch auch von dem Absolventen der Baugewerkschule noch 
das Bestehen der regelmäßigen akademischen Vorprüfung an 
der Technischen Hochschule verlangt wird. Hiernach würde ein 
Baugewerkschüler, der die Oberstufe der Technischen Hochschule 
besuchen will, folgende drei Fegefeuer zu bestehen haben: Er 
muß erstens den Nachweis hervorragender Befähigung erbringen 
(wie dieser zu führen ist, ist in dem Antrag nicht ausgesprochen), 
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