„fachschulmäßig‘“ betrieben werden. Hier dürfte wieder in dem
Worte fachschulmäßig der kritische Punkt der späteren Ausübung
liegen. Wird es möglich sein, auf einer Hochschule einen
pflichtmäßigen Schulbesuch, ähnlich wie in den Baugewerk-
schulen, einzuführen? Wenn das nicht möglich ist, wenn auf
dieser Unterstufe die akademische Lehrweise beibehalten bleibt,
obgleich die elementarsten Uebungen, die nur durch Fleiß zu
bewältigen sind, getrieben werden müssen, so wird sich, wie
bisher, bei den jungen Leuten die Gegenwirkung auf die er-
duldeten Qualen der Abiturientenprüfung in Gestalt des goldenen
Freiheitsgenusses weiter auswirken, und es werden gerade die
Grundlagen . des ganzen späteren Berufes nur mangelhaft auf-
genommen werden. Deshalb ist es wichtig, daß der erfolgreiche
Besuch einer Baugewerkschule als Ersatz für die erste Hälfte
des Studiums an einer Technischen Hochschule gelten kann.
Dieser allerwichtigste Punkt ist in der Vorlage dann auch berück-
sichtigt, in dem es heißt: „Es können auch Absolventen der
Baugewerkschule zum Studium in der Oberstufe zugelassen
werden, sofern sie sich der Vorprüfung unterzogen haben und
das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt besitzen. Von der
Vorlage des Reifezeugnisses kann auch hier bei besonders
künstlerisch Befähigten unter der vorerwähnten Voraussetzung
(Ablegung einer Aufnahmeprüfung) abgesehen werden.‘ In
diesem Satz ist auffallend, daß, nachdem ausdrücklich anerkannt
ist, daß in der Unterstufe der Unterricht gewissermaßen nach
der Art der Baugewerkschulen eingerichtet werden soll, nun
doch auch von dem Absolventen der Baugewerkschule noch
das Bestehen der regelmäßigen akademischen Vorprüfung an
der Technischen Hochschule verlangt wird. Hiernach würde ein
Baugewerkschüler, der die Oberstufe der Technischen Hochschule
besuchen will, folgende drei Fegefeuer zu bestehen haben: Er
muß erstens den Nachweis hervorragender Befähigung erbringen
(wie dieser zu führen ist, ist in dem Antrag nicht ausgesprochen),
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