Full text: Anweisung über zweckmäßige Anlegung der Landkirchen

98 Zweytes Kapitel. III. Abschnitt. 
Wiesen, die Bevoͤlkerung sich so stark vermehren koͤnne, 
daß dereinst jedem Hause 4 Personen zu Theil fallen duͤrf⸗ 
ten; und bey dieser Voraussetzung, mußten nach der 
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vorhin bestimmten Hausstellen, hinzugestetzt werden. 
Aliso zu 234 noch 130, macht uͤberhaupt 364 Stellen, 
welche die Kirche fassen muß. 
Nach 6. 10, sind suͤr jede Hausstelle 5 Quadratfuß 
festgesetzt; welches fuͤr 234 Stellen, 1175 Ouadratfuß 
betraͤgt. 
In der Ruͤcksicht, daß ein besonderer Stuhl fuͤr die 
Kirchen Commissarien, und einer fuͤr die Familie des 
Predigers, geraͤumiger als die uͤbrigen Stellen, an—⸗ 
gelegt werden muͤssen; und daß, von den außerordent⸗ 
lichen Stellen, etwa die Haͤlsfte, als Bogenstuͤhle, vor⸗ 
gerichtet werden sollen, um selbige zum Vermiethen an 
wohlhabende Bauern, desto annehmlicher zu machen: 
muͤßte man, fuͤr jede außerordentliche Stelle, im Durch⸗ 
schnit 63 Quadratfuß annehmen. Dieses wuͤrde also 
suͤr 130 Stellen, 845 Quadratfuß betragen. Es ersor⸗ 
dern mithin die Stuͤhle uͤberhaupt, einen Raum von 
2015 Quadratfuß. 
Fuͤr den, der Groͤße der Kirche angemessenen Raum 
des Chors, so wie fuͤr den freyen Platz des Hauptein⸗ 
ganges, und der Nebengaͤnge, um von mehreren Seiten 
zu den Stuͤhlen kommen zu koͤnnen: muß nach 6. 10, 
der zu den saͤmmtlichen Stuͤhlen erforderliche Raum, 
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