Full text: Anweisung über zweckmäßige Anlegung der Landkirchen

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Kirche mit Emporkirchen. 131 
an wohlhabende Familien, angelegt werben muͤßten; 
und daß außer diesen, ein besonderer Stuhl fuͤr 9 oder 
10 Personen aus einer adelichen Familie, oder landes- 
herrliche Beamte, und ein zweyter von doppelter Groͤße, 
fuͤr Magistratspersonen und andere Honoratioren, noͤthig 
sey. Ich nehme ferner an: daß in einer der Giebel— 
seiten, der Haupteingang; zugleich aber auch in den 
beyden langen Seiten Eingaͤnge angelegt werden sollen; 
und daß an der entgegengesetzten Giebelseite, der Thurm 
errichtet werden muͤsse, weil das Lokale keine andere Lage 
des Thurms gestatte, wenn man ihn nicht mitten auf 
die Kirche setzen will. Ueber dem Haupteingange, soll 
im Innern, eine Orgelpriche, und dieser gegenuͤber 
Kanzel und Altar angelegt werden. An die Orgel⸗ 
priche sollen die Emporkirchen, laͤngs den beyden langen 
Seiten anschließen, und bis an die Altarwand sortlau⸗ 
sen. Dieses sind die Forderungen, welchen bey der 
aͤußern Construction und innern Einrichtung, Genuͤge 
geleistet werden muß. 
Bey Anlagen dieser Art, wo an die beyden langen 
Selten Emporkirchen kommen, deren Gebaͤlke durch 
Traͤger und Saͤulen unterstuͤtzt werden muͤssen, wird 
der innere Kirchenraum in drey Theile abgesondert; 
bon denen der mittlere Theil das Schiff, und die bey— 
den uͤbrigen Theile die Abseiten genannt werden. 
Im Schiff der Kirche, werden gewoͤhnlich die sreyen 
Hausstellen, und unter den Emporklrchen, die Plaͤtze 
zum Vermiethen angelegt. 
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