Full text: Anweisung über zweckmäßige Anlegung der Landkirchen

132 3Zweytes Kapitel. IV. Abschnitt. 
Bey Anordnung der Stuͤhle im Schiff, koͤmmt es 
darauf an: ob man die Tiefe desselben so betraͤchtlich 
machen wolle, daß zwey Reihen Stuͤhle mit einem 
Mittelgang und zwey Seitengaͤngen, angelegt werden 
koͤnnen; oder ob man, zur Vermeidung einer großen 
Tiefe, es rathsamer finde, nur eine Reihe Stuͤhle mit 
zwey Seitengaͤngen vorzurichten. So bald unter die 
Emporkirchen besondere Stuüͤhle kommen: so wird ies 
nothwendig, daß auf jeder Seite, laͤngs den Unter⸗ 
stuͤtzungssaͤulen der Prichengebaͤlke, ein Gang blelbe, 
um aus diesem in die, auf beyden Seiten angraͤnzen⸗ 
den Stuͤhle, gelangen zu koͤnnen. Gibt man dem Schiff 
keine groͤßere Tiese, als 24 bis 32 Fuß: so ist es der 
vortheilhaftesten Benutzung des Raums sehr entsprechend, 
nur zwey Seitengaͤnge, und eine Mittelreihe Stuͤhle, 
wo in jedem 8, 10 bis 12 Personen Raum finden, anzu⸗ 
legen: nimmt man aber die Tiefe groͤßer an; so wird, 
außer diesen Seitengaͤngen, noch ein Mittelgang noͤthig. 
Im ersten Fall muß man den Seitengaͤngen mindestens 
„Fuß Breite geben; damit bey geendigtem Gottesdienst 
kein zu großes Gedraͤnge entstehe: im letzten Fall aber, 
macht man die Seitengaͤnge schmaͤler — jedoch nicht 
unter 3 Fuß; — und gibt dem mittlern Gange5 bis 6 Fuß 
Breite; weil hier die Versammlung beym Ausgehen, 
groͤßtentheils aus zwey Reihen Stuͤhlen zusammentrifft. 
Den Stuͤhlen in den Abseiten unter den Empor⸗ 
kirchen, pflegt man gewoͤhnlich eine andere Richtung 
zu geben, als denen im mittlern Theil der Kirche: be⸗ 
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