Full text: Die Weser von Münden bis Geestemünde (Band 3)

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Kiekenstein, an den Stromspaltungen bei Würgassen, bei Blankenau, am Lüch— 
ringer Kopfe und am Platten Brinke, sowie in den großen Stromschleifen der 
Lüchtringer Bucht, wo das rechte Ufer auf 1,8 Km Länge, und bei Stahle 
oberhalb des Kiekensteins, wo das linke Ufer auf 1,1 Km Länge fast senkrecht 
abgebrochen war. Obgleich seitdem die preußische und braunschweigische Regie— 
rung sorglich bemüht waren, diesen Mißständen entgegenzuwirken, blieben 1841 
nnerhalb des Baukreises Hörter noch 88 Uferblößen von theilweise bedeutendem 
Amfange zu decken, zu welchem Zwecke die Mindener Regierung ein Gnaden— 
geschenk erbat, da die Deckungskosten vielfach den Werth der Grundstücke 
überstiegen. 
Recht nachtheilig erwies sich der Mangel einer gesetzlichen Handhabe für 
die Heranziehung der Uferbesitzer zur ordnungsmäßigen Instandhaltung ihrer 
Ufer. Vielfach wäre den Abbrüchen bei rechtzeitiger Hülfe mit geringen Mitteln 
vorzubeugen gewesen, wogegen die Vernachlässigung das Uebel bald ins Un— 
gemessene steigerte. Für das ehemals Paderbornsche fehlte jegliche Bestimmung; in 
dem ehemals Korveyschen hatte zwar das im Bd. II. auf S. 189 erwähnte oranisch⸗ 
nassauische Regierungsausschreiben vom 20. Februar 1805 die Verpflichtung der 
Anlieger, denen bei größeren Uferschäden nach Ermessen der Landstände die 
Landeskasse zu Hülfe kommen sollte, zweckmäßig geregelt, war aber niemals 
zur Wirkung gelangt und entsprach nicht mehr den geänderten politischen 
Verhältnissen. Sonach galten nur die Bestimmungen des Allgemeinen Land— 
rechts, wonach die Anlieger nicht zwangsweise zu Uferbauten angehalten 
werden konnten. 
Wie bereits in den vierziger Jahren, so wurde auch 1852 die Allerhöchste 
Gnade angerufen, um durch Staatszuschüsse den am schwersten Geschädigten zu 
helfen, und eine Summe von 18 000 Mark für solche Stellen bewilligt, deren 
zunehmende Verwilderung die Schiffbarkeit des Stromes bedroht haben würde. 
Bei einer abermaligen Beihülfe von 23 200 Mark im Jahre 1856 wurden 
folgende Bedingungen gestellt: Zuschüsse dürften nur geleistet werden 1. für 
solche Uferbauten, die zugleich für Zwecke der Schiffbarkeit nöthig seien, 2. an 
jolche Besitzer, die den Uferbau ohne Zerstörung ihres Nahrungstandes nicht 
Alein ausführen könnten, 3. keinesfalls über die Hälfte des ganzen Kosten⸗ 
hetrags, 4. unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Leitung oder Ueber— 
vachung durch den Bauinspektor zu Hörter. Seitdem war der Mindener 
Regierung die Möglichkeit geboten, in wirksamer Weise den Uferschutz mit den 
zur Verbesserung des Fahrwassers erforderlichen Bauten zu verbinden, und sie 
scheint hiervon so ausgiebigen Gebrauch gemacht zu haben, daß die Ufer all⸗ 
mählich in den jetzigen, fast durchweg erfreulichen Zustand gekommen sind. 
Im Allgemeinen haben hierzu die fortlaufend zu Unterhaltungsarbeiten be⸗ 
villigten Geldbeträge — V bei Ausnahmefällen verstärkt werden 
nußten, z. B. im Jahre 1867, als nach sechsmaligen Hochfluthen der Weser 
am 31. Mai mehrere, besonders am Köterberge niedergegangene Wolkenbrüche 
die Bäche des Hörterschen Hügellandes in reißende Gewässer verwandelt hatten, 
die große Beschädigungen an den bereits im Bestande geschwächten Leinpfaden 
ind Ufern anrichteten. Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt. daß die der Re—
	        
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