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Kiekenstein, an den Stromspaltungen bei Würgassen, bei Blankenau, am Lüch—
ringer Kopfe und am Platten Brinke, sowie in den großen Stromschleifen der
Lüchtringer Bucht, wo das rechte Ufer auf 1,8 Km Länge, und bei Stahle
oberhalb des Kiekensteins, wo das linke Ufer auf 1,1 Km Länge fast senkrecht
abgebrochen war. Obgleich seitdem die preußische und braunschweigische Regie—
rung sorglich bemüht waren, diesen Mißständen entgegenzuwirken, blieben 1841
nnerhalb des Baukreises Hörter noch 88 Uferblößen von theilweise bedeutendem
Amfange zu decken, zu welchem Zwecke die Mindener Regierung ein Gnaden—
geschenk erbat, da die Deckungskosten vielfach den Werth der Grundstücke
überstiegen.
Recht nachtheilig erwies sich der Mangel einer gesetzlichen Handhabe für
die Heranziehung der Uferbesitzer zur ordnungsmäßigen Instandhaltung ihrer
Ufer. Vielfach wäre den Abbrüchen bei rechtzeitiger Hülfe mit geringen Mitteln
vorzubeugen gewesen, wogegen die Vernachlässigung das Uebel bald ins Un—
gemessene steigerte. Für das ehemals Paderbornsche fehlte jegliche Bestimmung; in
dem ehemals Korveyschen hatte zwar das im Bd. II. auf S. 189 erwähnte oranisch⸗
nassauische Regierungsausschreiben vom 20. Februar 1805 die Verpflichtung der
Anlieger, denen bei größeren Uferschäden nach Ermessen der Landstände die
Landeskasse zu Hülfe kommen sollte, zweckmäßig geregelt, war aber niemals
zur Wirkung gelangt und entsprach nicht mehr den geänderten politischen
Verhältnissen. Sonach galten nur die Bestimmungen des Allgemeinen Land—
rechts, wonach die Anlieger nicht zwangsweise zu Uferbauten angehalten
werden konnten.
Wie bereits in den vierziger Jahren, so wurde auch 1852 die Allerhöchste
Gnade angerufen, um durch Staatszuschüsse den am schwersten Geschädigten zu
helfen, und eine Summe von 18 000 Mark für solche Stellen bewilligt, deren
zunehmende Verwilderung die Schiffbarkeit des Stromes bedroht haben würde.
Bei einer abermaligen Beihülfe von 23 200 Mark im Jahre 1856 wurden
folgende Bedingungen gestellt: Zuschüsse dürften nur geleistet werden 1. für
solche Uferbauten, die zugleich für Zwecke der Schiffbarkeit nöthig seien, 2. an
jolche Besitzer, die den Uferbau ohne Zerstörung ihres Nahrungstandes nicht
Alein ausführen könnten, 3. keinesfalls über die Hälfte des ganzen Kosten⸗
hetrags, 4. unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Leitung oder Ueber—
vachung durch den Bauinspektor zu Hörter. Seitdem war der Mindener
Regierung die Möglichkeit geboten, in wirksamer Weise den Uferschutz mit den
zur Verbesserung des Fahrwassers erforderlichen Bauten zu verbinden, und sie
scheint hiervon so ausgiebigen Gebrauch gemacht zu haben, daß die Ufer all⸗
mählich in den jetzigen, fast durchweg erfreulichen Zustand gekommen sind.
Im Allgemeinen haben hierzu die fortlaufend zu Unterhaltungsarbeiten be⸗
villigten Geldbeträge — V bei Ausnahmefällen verstärkt werden
nußten, z. B. im Jahre 1867, als nach sechsmaligen Hochfluthen der Weser
am 31. Mai mehrere, besonders am Köterberge niedergegangene Wolkenbrüche
die Bäche des Hörterschen Hügellandes in reißende Gewässer verwandelt hatten,
die große Beschädigungen an den bereits im Bestande geschwächten Leinpfaden
ind Ufern anrichteten. Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt. daß die der Re—