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In der untersten Strecke der Aller von Verden abwärts strebt man indessen
die Erzielung einer größeren Fahrtiefe von 1,25 mm bei kleinstem Wasserstande an.
Die von den Uferanliegern hergestellten Buhnen sind hier, wie an der Weser,
vom Staate übernommen und ausgebaut worden, wodurch die Schiffahrtstraße
wesentlich verbessert worden ist. Der Kopf der Buhnen liegt 1m über dem
niedrigsten Wasserstande und hat eine stromseitige Neigung von 1: 12, während
die Krone zum Ufer mit einer Neigung von 1: 30 aufsteigt. Außerdem sind
hier Schlickzäune zum Auffangen des Allersandes in großem Umfange zur An—
wendung gekommen. Die erstrebte Tiefe ist meist erreicht, wenn auch vielfach,
besonders in den scharfen Krümmungen, nicht in der vorgesehenen Breite, die der
Entfernung der Streichlinien von 566 im von einander entsprechend an der Sohle
rd. 49 imn betragen müßte. Außerdem kommen auch bei Rückstau aus der Weser her
zuweilen beträchtliche Sandmassen, welche die Aller mit sich führt, in der untersten
Strecke zur Ablagerung und rufen hier eine Aufhöhung der Sohle hervor.
Der durch die Verbesserung der Schiffahrtstraße herbeigeführte Verkehr hat
den zur Unterhaltung der Ufer Verpflichteten Anlaß zu Beschwerden über die
Vermehrung ihrer Uferunterhaltungslasten gegeben. Daher mag hier kurz auf
die in dieser Beziehung bestehenden Verhältnisse eingegangen werden.
Die Uferbaulast ist an den unterhalb Celle gelegenen Allerstrecken sehr
verschieden geregelt. Im Landkreise Celle sind nach altem Herkommen die
Gemeinden der früheren Amtsvogtei Winsen zur Lieferung von Stackmaterial
für den von der Wasserbauverwaltung als nöthig erachteten Ausbau von Strom—
bauwerken verpflichtet. Die Angelegenheit hat hier auch durch Vereinbarungen,
die in den Jahren 1847,50 getroffen sind, eine endgültige Regelung erfahren.
Die übrigen Gemeinden des Landkreises Celle haben eine solche Verpflichtung
nicht, und es sind auch mit ihnen keine solchen Vereinbarungen getroffen. Ebenso
bestehen im Kreise Fallingbostel keine Verpflichtungen der Uferanwohner zur
Hergabe von Stackbusch und Stackpfählen; jedoch ist hierüber mit einer Anzahl
von Gemeinden ein Abkommen von der Wasserbauverwaltung vereinbart, während
mit den übrigen (außer einer Gemeinde, die jede Betheiligung an der Lieferung
don Baustoffen abgelehnt hat) zur Zeit noch Verhandlungen schweben.
Im Kreise Verden besteht im Allgemeinen der gewohnheitsrechtliche Grund—
satz, daß die Uferbaulast dem Eigenthümer des Ufergrundstücks zufällt. Indessen
sind hiervon auch Ausnahmen vorhanden, wie beispielsweise in der Gemeinde
Otersen, in der sich die Verhältnisse besonders ungünstig gestaltet haben. Hier
wurde früher das Ufer der Aller, das gemeinsames Eigenthum der Besitzer
der Marschgrundstücke war, auch von diesen gemeinsam unterhalten; die
Verpflichtung hierzu ist durch eine Verhandlung vom 15. Dezember 1876 an—
erkannt worden. Die Landdrostei Stade hatte alsdann im Jahre 1880 den
Unterhaltungspflichtigen widerruflich gestattet, die Uferunterhaltung auf die Be—
theiligten pfandweise zu vertheilen. Bei der im Jahre 1886 beendigten Theilung
und Verkoppelung wurde jedoch die Uferbaulast nicht berücksichtigt und damit an—
genommen, daß der bisherige Rechtszustand unverändert bestehen bleiben sollte.
Als aber in der Folgezeit einzelne Grundstücke aufgetheilt wurden, fehlte es an
einem Maßstabe, wie die betreffenden Uferpfänder auf die einzelnen Trennstücke