Full text: Die Aller und die Ems (Band 4)

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In der untersten Strecke der Aller von Verden abwärts strebt man indessen 
die Erzielung einer größeren Fahrtiefe von 1,25 mm bei kleinstem Wasserstande an. 
Die von den Uferanliegern hergestellten Buhnen sind hier, wie an der Weser, 
vom Staate übernommen und ausgebaut worden, wodurch die Schiffahrtstraße 
wesentlich verbessert worden ist. Der Kopf der Buhnen liegt 1m über dem 
niedrigsten Wasserstande und hat eine stromseitige Neigung von 1: 12, während 
die Krone zum Ufer mit einer Neigung von 1: 30 aufsteigt. Außerdem sind 
hier Schlickzäune zum Auffangen des Allersandes in großem Umfange zur An— 
wendung gekommen. Die erstrebte Tiefe ist meist erreicht, wenn auch vielfach, 
besonders in den scharfen Krümmungen, nicht in der vorgesehenen Breite, die der 
Entfernung der Streichlinien von 566 im von einander entsprechend an der Sohle 
rd. 49 imn betragen müßte. Außerdem kommen auch bei Rückstau aus der Weser her 
zuweilen beträchtliche Sandmassen, welche die Aller mit sich führt, in der untersten 
Strecke zur Ablagerung und rufen hier eine Aufhöhung der Sohle hervor. 
Der durch die Verbesserung der Schiffahrtstraße herbeigeführte Verkehr hat 
den zur Unterhaltung der Ufer Verpflichteten Anlaß zu Beschwerden über die 
Vermehrung ihrer Uferunterhaltungslasten gegeben. Daher mag hier kurz auf 
die in dieser Beziehung bestehenden Verhältnisse eingegangen werden. 
Die Uferbaulast ist an den unterhalb Celle gelegenen Allerstrecken sehr 
verschieden geregelt. Im Landkreise Celle sind nach altem Herkommen die 
Gemeinden der früheren Amtsvogtei Winsen zur Lieferung von Stackmaterial 
für den von der Wasserbauverwaltung als nöthig erachteten Ausbau von Strom— 
bauwerken verpflichtet. Die Angelegenheit hat hier auch durch Vereinbarungen, 
die in den Jahren 1847,50 getroffen sind, eine endgültige Regelung erfahren. 
Die übrigen Gemeinden des Landkreises Celle haben eine solche Verpflichtung 
nicht, und es sind auch mit ihnen keine solchen Vereinbarungen getroffen. Ebenso 
bestehen im Kreise Fallingbostel keine Verpflichtungen der Uferanwohner zur 
Hergabe von Stackbusch und Stackpfählen; jedoch ist hierüber mit einer Anzahl 
von Gemeinden ein Abkommen von der Wasserbauverwaltung vereinbart, während 
mit den übrigen (außer einer Gemeinde, die jede Betheiligung an der Lieferung 
don Baustoffen abgelehnt hat) zur Zeit noch Verhandlungen schweben. 
Im Kreise Verden besteht im Allgemeinen der gewohnheitsrechtliche Grund— 
satz, daß die Uferbaulast dem Eigenthümer des Ufergrundstücks zufällt. Indessen 
sind hiervon auch Ausnahmen vorhanden, wie beispielsweise in der Gemeinde 
Otersen, in der sich die Verhältnisse besonders ungünstig gestaltet haben. Hier 
wurde früher das Ufer der Aller, das gemeinsames Eigenthum der Besitzer 
der Marschgrundstücke war, auch von diesen gemeinsam unterhalten; die 
Verpflichtung hierzu ist durch eine Verhandlung vom 15. Dezember 1876 an— 
erkannt worden. Die Landdrostei Stade hatte alsdann im Jahre 1880 den 
Unterhaltungspflichtigen widerruflich gestattet, die Uferunterhaltung auf die Be— 
theiligten pfandweise zu vertheilen. Bei der im Jahre 1886 beendigten Theilung 
und Verkoppelung wurde jedoch die Uferbaulast nicht berücksichtigt und damit an— 
genommen, daß der bisherige Rechtszustand unverändert bestehen bleiben sollte. 
Als aber in der Folgezeit einzelne Grundstücke aufgetheilt wurden, fehlte es an 
einem Maßstabe, wie die betreffenden Uferpfänder auf die einzelnen Trennstücke
	        
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