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zu vertheilen waren. Da hierdurch die Uferunterhaltung gefährdet erschien,
zog die Regierung im Jahre 1898 die Erlaubniß zur pfandweisen Vertheilung
zurück und bestimmte, weil die frühere Gemeinschaft nicht mehr vorhanden war,
daß sämmtliche ehemalige Theilungs- und Verkoppelungsinteressenten von Otersen
gemeinschaftlich, und zwar unter Umständen jeder für das Ganze, die Uferunter—
haltung zu tragen hätten. Die Interessenten vermögen aber auch nicht eine ge—
rechte Vertheilung der Last auf die jetzigen Eigenthümer durchzuführen, und dies
bildet einen der Gründe, weshalb die Unterhaltung hier jetzt sehr mangelhaft erfolgt.
Zur Zeit des Königreichs Hannover war es üblich, die Uferbaupflichtigen
in sehr erheblichem Maße zu den Flußbauten heranzuziehen. Wenn sie zum
Uferschutze bestimmte Werke errichten wollten, so wurde ihnen vielfach aufgegeben,
Buhnen von bestimmter Länge herzustellen, die außerdem auch als Strombau—
werke dienten. Bei kostspieligeren Anlagen wurde ihnen allerdings eine Beihülfe
vom Staate gewährt. Die Unterhaltung dieser Buhnen verblieb alsdann den
Betheiligten. Später konnte aber der Zwang zum Baue und zur Unterhaltung
der Buhnen, die ihrer Länge nach hauptsächlich als Strombauwerke anzusehen
waren, nicht aufrecht erhalten werden, und die den Uferbaupflichtigen gemachten
Auflagen beschränkten sich nunmehr auf die zum wirklichen Uferschutze noth—
wendigen Arbeiten. In der Folge verfielen daher die Buhnen, soweit sie nicht
wirkliche Uferschutzwerke waren, weshalb der Fluß an solchen Stellen in ziemlich
große Verwilderung gerieth. Immerhin ist aber auch trotz der verringerten
Ansprüche die Uferunterhaltungslast an manchen Stellen, wo der Fluß das Ufer
in den Gruben besonders scharf angreift, wie beispielsweise auch bei Otersen,
eine so drückende, daß die Unterhaltungspflichtigen nicht im Stande sind, ihrer
Verpflichtung nachzukommen. Daher hat neuerdings eine anderweitige Regelung
der Uferunterhaltungslast stattgefunden, bei der die beiden in Bezug auf die
Schiffahrtsverhältnisse verschiedenartigen Flußstrecken oberhalb und unterhalb Verden
auch eine verschiedenartige Behandlung erfahren. An der zuletzt genannten Strecke
führt der Staat, um zugleich auch regelmäßige Verhältnisse für den Ausbau
des Flusses zu schaffen, in gleicher Weise wie an den benachbarten Weserstrecken
den Uferschutz bis zur Mittelwasserhöhe auf seine Kosten aus, ohne indessen
damit eine dauernde Verpflichtung zur Uferunterhaltung zu übernehmen. In der
oberhalb Verden gelegenen Strecke erscheint indessen eine Uebernahme der gesammten
Uferunterhaltung unter Mittelwasser durch den Staat nicht gerechtfertigt, da
der Schiffverkehr, insbesondere der Verkehr der Dampfschiffe, hier sehr viel geringer
als in der unterhalb gelegenen Strecke ist. Nach einer Verhandlung, die gelegent—
lich einer Allerbereisung im Herbste 1901 aufgenommen worden ist, wird vielmehr
nur beabsichtigt, den Uferanliegern die Unterhaltungslasten, soweit sie über den
Uferschutz hinausgehen, abzunehmen. Bei Uferbauten, die der Staat in Zukunft
ausführt, soll demnach festgestellt werden, welche Verpflichtungen zur Unterhaltung
der Ufer den Anliegern obliegen, und hiernach eine angemessene Gegenleistung,
die unter Umständen auch in der unentgeltlichen Anlieferung von Holz und
Strauchwerk zu den Bauten bestehen kann, von den Verpflichteten gefordert werden.
Außer den Beschwerden über die Vermehrung der Uferunterhaltungslast sind
bvon den Anwohnern der schiffbaren Aller in neuerer Zeit zwei Beschwerden