202 V. Anwendung des elektrischen Stromes,
3 10.
Das Freigraben der gusseisernen Rohrleitungen behufs Her-
stellung eines Anschlusses, gleichviel ob die Anschlussstelle in der
öffentlichen Strasse oder innerhalb des Grundstücks auf Höfen,
Gärten u. s. w. liegt, das Blankmachen der Rohroberfläche und das
Wiederverfüllen des Rohrgrabens nebst der Wiederherstellung des
Pflasters, werden durch die Verwaltung des betreffenden städtischen
Werkes auf Kosten des Eigenthümers — cfr. 8 16 — zu einer Zeit
ausgeführt, welche demselben vorher bekannt gegeben wird. Die
Ausführung des Anschlusses, zu welchem die onstruktionstheile
bereit zu halten sind, a hieht unter Aufsicht der technischen
Organe des städtischen Werkes.
8 11.
Der Anschluss grösserer, innerhalb eines Hauses vorhandenen
Eisenmassen, wie z. B. Reservoirs, eiserner Säulen, Balken etc., bleibt
besonderer ECM zwischen dem Eigenthümer und der be-
treffenden Direktion vorbehalten.
$ 12.
Jeder Eigenthümer, dessen Blitzableitung an eins der städtischen
Rohrnetze angeschlossen ist, muss jederzeit den Beauftragten der
betreffenden Verwaltung eine für nöthig erachtete Untersuchung
über die Verbindung der Blitzableitungen mit den Röhren und aller
vorhandenen Ueberbrückungen auch ausser der in $ 6 vorgesehenen
Untersuchungen gestatten.
8 13.
Der Eigenthümer trägt die volle Verantwortlichkeit für den
yuten Zustand seiner DUNST sowie des Anschlusses
j{erselben an das städtische Röhrennetz. Derselbe ist ersatzpflichtig
für alle Schäden, welche den städtischen Rohrleitungen, den Ange-
stellten oder Arbeitern der städtischen Werke, oder dritten Personen
durch Blitzschläge zugefügt werden, welche durch die Anschluss-
stellen in die städtischen Rohrleitungen übertreten.
8 14.
; Die Direktion der Gas- bezw. Wasserwerke behält sich das
Recht vor, über die der Stadtgemeinde als Eigenthum gehörigen
Rohrleitungen frei zu disponiren, dieselben zu verändern oder zu
beseitigen, ohne dass sie auf vorhandene Anschlüsse von Blitzab-
leitungen Rücksicht zu nehmen hat. Wenn ein Anschluss wegen
Arbeiten an den Rohrleitungen fortfällt und an einer anderen Stelle
oder an einer anderen Rohrleitung wieder angebracht werden soll,
so trägt der Eigenthümer alle hieraus entstehenden Kosten,
$ 15.
Wenn an dem Rohrnetze der Gas- bezw. Wasserwerke der An-
schluss einer Blitzableitung gefunden wird, welcher ohne Genehmigung
der zuständigen Direktion angelegt, worden ist, So ist die letztere
berechtigt, den Anschluss ohne Weiteres zu beseitigen; sie hat
in solchem Falle nur eine Mittheilung an den Eigenthümer
ZU ya phe ist demselben aber zu keiner Entschädigung ver-
pflichtet.
8 16.
Die Direktion der Gas- bezw. Wasserwerke ist berechtigt, vor
Ausführung eines Anschlusses für die durch die Gaswerke auf Kosten
jes Eigenthümers zu leistenden Arbeiten eine Vorschusszahlung
zu fordern, welche nach Fertigstellung des Anschlusses in Abrech-
nung gebracht wird.
Berlin, den 6. September 1897,
Magistrat hiesiger königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Str
Lei
irdi
Ret
Par
gen
stei
atır
we
käs
nor
und
der:
ric]
hre
Glü
dau
Ges
lich
keh
fäh;
in «
Anl
bre*
führ
wer
mäs
sein
tret
ent:
Vm