Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

202 V. Anwendung des elektrischen Stromes, 
3 10. 
Das Freigraben der gusseisernen Rohrleitungen behufs Her- 
stellung eines Anschlusses, gleichviel ob die Anschlussstelle in der 
öffentlichen Strasse oder innerhalb des Grundstücks auf Höfen, 
Gärten u. s. w. liegt, das Blankmachen der Rohroberfläche und das 
Wiederverfüllen des Rohrgrabens nebst der Wiederherstellung des 
Pflasters, werden durch die Verwaltung des betreffenden städtischen 
Werkes auf Kosten des Eigenthümers — cfr. 8 16 — zu einer Zeit 
ausgeführt, welche demselben vorher bekannt gegeben wird. Die 
Ausführung des Anschlusses, zu welchem die onstruktionstheile 
bereit zu halten sind, a hieht unter Aufsicht der technischen 
Organe des städtischen Werkes. 
8 11. 
Der Anschluss grösserer, innerhalb eines Hauses vorhandenen 
Eisenmassen, wie z. B. Reservoirs, eiserner Säulen, Balken etc., bleibt 
besonderer ECM zwischen dem Eigenthümer und der be- 
treffenden Direktion vorbehalten. 
$ 12. 
Jeder Eigenthümer, dessen Blitzableitung an eins der städtischen 
Rohrnetze angeschlossen ist, muss jederzeit den Beauftragten der 
betreffenden Verwaltung eine für nöthig erachtete Untersuchung 
über die Verbindung der Blitzableitungen mit den Röhren und aller 
vorhandenen Ueberbrückungen auch ausser der in $ 6 vorgesehenen 
Untersuchungen gestatten. 
8 13. 
Der Eigenthümer trägt die volle Verantwortlichkeit für den 
yuten Zustand seiner DUNST sowie des Anschlusses 
j{erselben an das städtische Röhrennetz. Derselbe ist ersatzpflichtig 
für alle Schäden, welche den städtischen Rohrleitungen, den Ange- 
stellten oder Arbeitern der städtischen Werke, oder dritten Personen 
durch Blitzschläge zugefügt werden, welche durch die Anschluss- 
stellen in die städtischen Rohrleitungen übertreten. 
8 14. 
; Die Direktion der Gas- bezw. Wasserwerke behält sich das 
Recht vor, über die der Stadtgemeinde als Eigenthum gehörigen 
Rohrleitungen frei zu disponiren, dieselben zu verändern oder zu 
beseitigen, ohne dass sie auf vorhandene Anschlüsse von Blitzab- 
leitungen Rücksicht zu nehmen hat. Wenn ein Anschluss wegen 
Arbeiten an den Rohrleitungen fortfällt und an einer anderen Stelle 
oder an einer anderen Rohrleitung wieder angebracht werden soll, 
so trägt der Eigenthümer alle hieraus entstehenden Kosten, 
$ 15. 
Wenn an dem Rohrnetze der Gas- bezw. Wasserwerke der An- 
schluss einer Blitzableitung gefunden wird, welcher ohne Genehmigung 
der zuständigen Direktion angelegt, worden ist, So ist die letztere 
berechtigt, den Anschluss ohne Weiteres zu beseitigen; sie hat 
in solchem Falle nur eine Mittheilung an den Eigenthümer 
ZU ya phe ist demselben aber zu keiner Entschädigung ver- 
pflichtet. 
8 16. 
Die Direktion der Gas- bezw. Wasserwerke ist berechtigt, vor 
Ausführung eines Anschlusses für die durch die Gaswerke auf Kosten 
jes Eigenthümers zu leistenden Arbeiten eine Vorschusszahlung 
zu fordern, welche nach Fertigstellung des Anschlusses in Abrech- 
nung gebracht wird. 
Berlin, den 6. September 1897, 
Magistrat hiesiger königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
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