Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

204 Sicherheits-Vorschriften für elektrische Starkstrom-Anlagen, 
— "”2itungen. 
34, 
Das Kupfer der Stromleitungen muss den Normalien des Ver- 
bandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen. 
8 5, 
Die höchste zulässige Betriebs-Stromstärke für isolirte Drähte 
and SE hel aus Leitungskupfer ist aus nachstehender Tabelle zu 
antnehmen. 
Querschnitt in Betriebs- 
Quatrat- Stromstärke 
m1illimeter in Ampere 
D,75 
i 
1,5 
2,5 
1 
Querschnitt in 
Quadrat- 
) meter 
Betriebs- 
Stromstärke 
in Ampere 
L65 
200 
235 
275 
330 
0 40 
„00 500 
500 600 
525 700 
800 850 
1000 1000 
1 
16 
25 
35 
50 
20 
70) 
a 
0) 
50 
30 
100 
‚30 
Blanke Kupferleitungen bis zu 50 Quadratmillimeter Querschnitt 
unterliegen den Vorschriften der vorstehenden Tabelle; blanke 
Kupferleitungen von 50 bis 1000 Quadratmillimeter Querschnitt können 
mit 2 Ampere für den Quadratmillimeter belastet werden. 
Bei Verwendung von Drähten aus anderen Metallen müssen die 
Querschnitte entsprechend grösser gewählt werden. 
Der geringste zulässige Querschnitt für isolirte Kupferleitungen, 
ausser an und in Beleuchtungskörpern, ist 1 Quadratmillimeter, an 
und in Beleuchtungskörpern %, Quadratmillimeter. 
Der geringste zulässige Querschnitt von blanken Leitungen in 
Gebäuden ist 4 Quadratmillimeter, derjenige von blanken oder iso- 
lirten Freileitungen aus Kupfer oder anderen Metallen von mindestens 
gleich grosser Bruchfestigkeit ist 6 Quadratmillimeter. 
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88. 
Blanke Leitungen (Bezeichnung B oder BE) sind nur ausserhalb 
von Gebäuden und in feuersicheren Räumen ohne brennbaren In- 
halt, soweit sie vor Beschädigungen oder zufälliger Berührung 
gesichert sind, ferner in Maschinen- und Accumulatorenräumen, 
welche nur dem Bedienungspersonal zugänglich sind, gestattet. 
Ausnahmsweise sind auch in nicht feuersicheren Räumen, 
in welchen ätzende Dünste auftreten, blanke Leitungen zulässig, 
wenn dieselben durch einen geeigneten Ueberzug gegen Oxydation 
yeschützt sind. . 
Blanke Leitungen sind nur auf Isolirglocken zu verlegen und 
müssen, soweit sie nicht unausschaltbare Parallelzweige sind, von 
einander bei Spannweiten von über 6 Metern mindestens 30 Centi- 
meter, bei Öna N weiLen von 4 bis 6 Metern mindestens 20 Centi- 
meter, und bei kleineren Spannweiten mindestens 15 Centimeter, 
von der Wand in allen Fällen mindestens 10 Centimeter ent- 
entfernt sein. Bei Verbindungsleitungen zwischen Accumulatoren, 
MSc nen und Schalttafel sind Isolierrollen und kleinere Abstände 
zulässig. 
Im Freien müssen blanke Leitungen wenigstens 4 Meter über 
dem Erdboden verlegt werden, Den örtlichen Verhältnissen ent- 
sprechend sind Freileitungen durch Blitzschutzvorrichtungen zu 
sichern. die auch bei wiederholten Blitzschlägen wirksam bleiben. 
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