Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

“ . Abtheilung 1. 207 
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Zum Anschluss an Schaltetafeln oder Apparate sind alle Lei- 
jungen über 25 Quadratmillimeter Querschnitt mit Kabelschuhen 
oöder einem gleichwerthigen Verbindungsmittel zu versehen. Draht- 
seile von geringerem Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls 
Kabelschuhe erhalten, an den Enden verlöthet werden. 
e) Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sich 
and mit sonstigen Metalltheilen sind so auszuführen, dass Berühruug 
ausgeschlossen ist. Kann kein genügender Abstand eingehalten 
werden, so sollen isolirende Rohre übergeschoben oder isolirende 
Platten dazwischengelegt werden, um die Berührung zu verhindern. 
Rohre und Platten sind sorgfältig zu befestigen und gegen Lagen- 
veränderung zu Schützen, 
d) Wand- und Deckendurchgänge sind entweder der in 
dem betreffenden Raume gewählten Verlegungsart entsprechend aus- 
zuführen, oder es sind haltbare Rohre aus isolirendem Material 
(Holz ausgeschlossen), welche ein bequemes Durchziehen der Lei- 
tungen gestatten, zu verwenden. In diesem Falle ist für jede ein- 
zeln verlegte Leitung, sowie für jede Mehrfachleitung je ein Rohr 
zu verwenden, und die Rohre sind in geeigneter Weise abzudichten. 
Die Rohre müssen über Decken- und Wandflächen mindestens 2 Centi- 
meter und über Fussböden mindestens 10 Centimeter vorstehen 
und sind in letzterem Falle gegen mechanische Beschädigung zu 
3chützen. In feuchien Räumen sind entweder Porzellanrohre zu 
verwenden, deren Enden nach Art der Isolirglocken ausgebildet 
GE oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu 
ühren. 
Betriebsmässig geerdete Leitungen fallen nicht unter die Be- 
stimmungen des $ 9d., 
e) Schutzverkleidungen sind da anzubringen, wo Gefahr 
vorliegt, dass Leitungen beschädigt werden können, und sollen so 
nergestellt werden, dass die Luft zutreten kann. Leitungen können 
auch durch Rohre geschützt werden. 
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"7 Tsolirung und Befestigung der Leitungen, 
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Für die Beftestigungsmittel und die Verlegung aller Arten von 
Leitungen gelten folgende Bestimmungen. 
a) Isolirglocken dürfen im Freien nur in aufrechter 
Stellung, in gedeckten Räumen nur in solcher Lage befestigt 
werden, dass sich keine Feuchtigkeit in der Glocke ansammeln 
zann. 
b) Isolirrollen und -ringe müssen so geformt und ange- 
bracht sein, dass die Leitung in feuchten Räumen wenigstens 
10 Millimeter und in trockenen Räumen wenigstens 5 Millimeter 
lichten Abstand vor der Wand hat. 
Bei Führung längs der Wand soll auf je 80 Centimeter min- 
destens eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führuug an den 
Decken kann die Entfernung im Anschluss an die Deckenkonstruktion 
ausnahmsweise grösser sein. 
c) Klemmen müssen aus jsolirendem Material oder Metall mit 
isolirenden Einlagen und Unterlagen bestehen und sind nur in nor- 
mal trockenen Räumen zulässig. 
Auch bei Klemmen müssen die Leitungen von der Wand einen 
Abstand von mindestens 5 Millimeter haben. Die Kanten der Klem- 
men müssen So geformt sein, dass sie keine Beschädigung des Iso- 
lirmaterials verursachen können, 
d) Mehrfachleitungen dürfen nicht. so befestigt werden, 
dass ihre Einzelleiter auf einander gepresst sind; metallene Binde- 
drähte sind hierbei nicht zulässig.
	        
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