“ . Abtheilung 1. 207
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Zum Anschluss an Schaltetafeln oder Apparate sind alle Lei-
jungen über 25 Quadratmillimeter Querschnitt mit Kabelschuhen
oöder einem gleichwerthigen Verbindungsmittel zu versehen. Draht-
seile von geringerem Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls
Kabelschuhe erhalten, an den Enden verlöthet werden.
e) Kreuzungen von stromführenden Leitungen unter sich
and mit sonstigen Metalltheilen sind so auszuführen, dass Berühruug
ausgeschlossen ist. Kann kein genügender Abstand eingehalten
werden, so sollen isolirende Rohre übergeschoben oder isolirende
Platten dazwischengelegt werden, um die Berührung zu verhindern.
Rohre und Platten sind sorgfältig zu befestigen und gegen Lagen-
veränderung zu Schützen,
d) Wand- und Deckendurchgänge sind entweder der in
dem betreffenden Raume gewählten Verlegungsart entsprechend aus-
zuführen, oder es sind haltbare Rohre aus isolirendem Material
(Holz ausgeschlossen), welche ein bequemes Durchziehen der Lei-
tungen gestatten, zu verwenden. In diesem Falle ist für jede ein-
zeln verlegte Leitung, sowie für jede Mehrfachleitung je ein Rohr
zu verwenden, und die Rohre sind in geeigneter Weise abzudichten.
Die Rohre müssen über Decken- und Wandflächen mindestens 2 Centi-
meter und über Fussböden mindestens 10 Centimeter vorstehen
und sind in letzterem Falle gegen mechanische Beschädigung zu
3chützen. In feuchien Räumen sind entweder Porzellanrohre zu
verwenden, deren Enden nach Art der Isolirglocken ausgebildet
GE oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu
ühren.
Betriebsmässig geerdete Leitungen fallen nicht unter die Be-
stimmungen des $ 9d.,
e) Schutzverkleidungen sind da anzubringen, wo Gefahr
vorliegt, dass Leitungen beschädigt werden können, und sollen so
nergestellt werden, dass die Luft zutreten kann. Leitungen können
auch durch Rohre geschützt werden.
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"7 Tsolirung und Befestigung der Leitungen,
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Für die Beftestigungsmittel und die Verlegung aller Arten von
Leitungen gelten folgende Bestimmungen.
a) Isolirglocken dürfen im Freien nur in aufrechter
Stellung, in gedeckten Räumen nur in solcher Lage befestigt
werden, dass sich keine Feuchtigkeit in der Glocke ansammeln
zann.
b) Isolirrollen und -ringe müssen so geformt und ange-
bracht sein, dass die Leitung in feuchten Räumen wenigstens
10 Millimeter und in trockenen Räumen wenigstens 5 Millimeter
lichten Abstand vor der Wand hat.
Bei Führung längs der Wand soll auf je 80 Centimeter min-
destens eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führuug an den
Decken kann die Entfernung im Anschluss an die Deckenkonstruktion
ausnahmsweise grösser sein.
c) Klemmen müssen aus jsolirendem Material oder Metall mit
isolirenden Einlagen und Unterlagen bestehen und sind nur in nor-
mal trockenen Räumen zulässig.
Auch bei Klemmen müssen die Leitungen von der Wand einen
Abstand von mindestens 5 Millimeter haben. Die Kanten der Klem-
men müssen So geformt sein, dass sie keine Beschädigung des Iso-
lirmaterials verursachen können,
d) Mehrfachleitungen dürfen nicht. so befestigt werden,
dass ihre Einzelleiter auf einander gepresst sind; metallene Binde-
drähte sind hierbei nicht zulässig.