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. Abtheilung J. 211
c) Die Beleuchtungskörper müssen isolirt aufgehängt, bezw.
Jefestigt werden, soweıt die Befestigung nicht an Hoiz oder bei
gesonders schweren Körpern an trockenem Mauerwerk erfolgen kann.
Sind Beleuchtungskörper entweder gleichzeitig für Gasbeleuchtung
A oder kommen sie ınit metallischen Theilen des Gebäudes
in Berührung, uder werden sie an Gasleitungen oder feuchten Wänden
befestigt, so ist der Körper an der Befestigungsstelle mit einer be-
sonderen Isolirvorrichtung zu versehen, welche einen Stromübergang
vom Körper zur Erde verhindert. Hierbei ist sorgfaltig darauf zu
achten, dass die Zuführungsdrähte den nicht isolirten Theil der
Gasleitung nirgends berühren. Ausgenummen vun der Vorschrift
3 15Cc sind Anlagen mit geerdetem Mittelleiter,
d) Beleuchtungskörper müssen so aufgehängt werden, dass die
Bez uns sdröhte durch Drehen des Körpers nicht verletzt werden
öÖnnen.
e) Zur Montirung von Beleuchtungskörpern ist gummiisolirter
Draht (mindestens nach $ 7b) oder biegsame Leitungsschnur zu ver-
wenden. Wenn der Draht aussen geführt wird, muss er derart be-
festigt werden, dass sich seine Sa nicht verändern kann und eine
Beschädigung der Isolation durch die Befestigung ausgeschlossen ist.
f) Schnurpendel mit biegsamer Leitungsschnur sind nur dann
zulässig, wenn das Gewicht der Lamye nebst Schirm von einer be-
sonderen Tragschunur getragen wird, welche mit der Litze verflochten
sein kann. Sowohl an der Aufhängestelle, als auch an der Fassung
müssen die Leitungsdrähte länger sein als die Tragschnur, damit
kein Zug auf die Verbindungsstelle ausgeübt wird.
Auch sonst dürfen Leitungen nicht zur Aufhängung benutzt
werden, sondern müssen durch besondere Aufhängevorrichtungen,
welche jederzeit kountrollirbar sind, entlastet sein.
Bogenlicht,
8 16.
a) Bogenlampen dürfen nicht ohne Vorrichtungen, welche ein
Herausfallen glühender Kohleutheilehen verhindern, verwendet
werden. Glocken ohne Ascheuteller sind unzulässig.
b) Die Lampe ist von der Erde isolirt anzubringen.
©) Die Einführungsöffnungen für die Leitungen müssen so be-
schaffen sein, dass die Isolirhüllen der letzteren nicht verletzt
werden und Feuchtigkeit in das Innere der Laterne nicht eindringen
Kann.
d) Bei Verwendung der Zuleitungsdrähte als ing
richtung dürfen die Verbindungsstellen der Drähte nicht durch Zug
beansprucht und Juie Drähte nicht verdriüllt werden.
e) Bogenlampen dürten nicht in Räumen, in denen eine Explosion
durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
verwendet werden.
UW, Wartatign der Anlage.
817,
a) Der Isolationswiderstand des ganzen Leitungsnetzes gegen
1 000
Erde muss mindestens - m Ohm betragen. Ausserdem muss für
. . 1000 000
jede Hauptabzweigung die Isolation mindestens 10000 + — — Ohm
betragen.
in diesen Furmeln ist unter % die Zahl der an die betreffende
Leitung angeschlossenen Glühlampen zu verstehen, einschliesslich
Bines Aequivalentes von 10 Glühlampen für jede Bogenlampe, jeden
Elektromotor oder anderen stromverbrauchenden Apparat.