216 Sicherheitsvorschriften für elektrische Hochspannanlagen,
Sicherheitsvorschriften '
für elektrische Hochspannungsanlagen,
herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker.
(Angenommen von der VI, Jahresversammlung
in Frankfurt a. M. 1898.)
Die nachstehenden Vorschriften gelten für elektrische Stark-
stromanlagen, bei denen die effektive Spannung zwischen irgend
zwei Leitungen 1000 Volt oder mehr beträgt.
Derartige Anlagen werden als Hochspannungsanlagen be-
zeichnet.
$ 1. Bezeichnungen,
a) Isolation. Als isolirend im Sinne der a
Vorschriften gelten faserige oder poröse lsolirmaterialien, welche
mit geeigneter Ilsolirmasse getränkt sind, ferner feste Isolir-
materialien, welche nicht hygroskopisch sind und bei 4 der ver-
wendeten Stärke und den im Betriebs vorkommenden Temperaturen
Or in Betracht kommenden Spannung nicht durchschlagen
werden.
Material, wie Schiefer, Holz oder Fiber, darf als Konstruktions-
material, nicht aber als Isolirmaterial angewendet werden.
Das Isolirmaterial muss derart gestaltet und bemessen sein,
dass ein merklicher Stromübergang über die Oberfläche (Ober-
Rächenleitung) unter normalen Umständen nicht eintreten kann.
b) Erdung. Einen Gegenstand erden heisst ihn mit der
Erde derart leitend verbinden, dass er eine für unisolirt stehende
Personen gefährliche Spannung nicht annehmen kann.
c) Freileitungen. Als Freileitungen gelten alle ausserhalb
von Gebäuden auf Isolirglocken verlegten oberirdischen Leitungen
ohne metallische Umhüllung und ohne Schutzverkleidung.
d) lsolirte Leitungen. Als isolirte Leitungen gelten um-
hüllte Leitungen, welche nach vierundzwanzigstündigem Liegen im
Wasser bei Spannungen unter 3000 Volt die a Betriebs-
pannung, bei höheren eine Ueberspannung von 3000 Volt gegen das
asser eine Stunde lang aushalten,
e) Metallumhüllte Leitungen. Als metallumhüllte Lei-
‚ungen gelten isolirte Leitungen, welche in Rohre aus Metall oder
mit Metallüberzug eingezogen sind.
f) Feuersichere Gegenstände, Als feuersicher gilt ein
Gegenstand. der nach Entzündung nicht von selbst weiter brennt.
ANgemeines.
Warnunaszeichen.
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Träger und Schutzverkleidungen von BUN NEC
müssen äurch einen deutlich sichtbaren, rothen Zickzackpfeil (Blitz-
rei gekennzeichnet sein. Wo Kabel oder metallumhüllte Leitungen
ın oder an Decken, Wänden und Fussböden verlegt sind, muss der
Verlauf der Leitungen durch das gleiche Zeichen kenntlich ge-
macht werden. Ausserdem ist an geeigneten Stellen durch An-
schlag auf dia Bedeutung dieses Zeichens aufmerksam zu machen.
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8 3. Uebertritt hoher Spannungen.
Die Entstehung hoher Spannung in Niederspannungs-Strom-
kreisen muss verhindert oder ungefährlich A werden, z, B.
durch erdende oder kurzschliessende Sicherungen oder durch
dauernde Erdung geeigneter Punkte.