2920 Sicherheitsvorschriften für elektrische Hochspannanlagen.
8 14, Schalter.
a) Die Schalter müssen derart konstruirt sein, dass. auch beim
Ausschalten des vollen Betriebsstromes sich kein dauernder Licht-
bogen bilden kann.
„. b) Jede Hauptabzweigung soll für alle Pole, sofern nicht die
Sicherungen das Ausschalten unter Strom ermöglichen, Ausschalter
erhalten, gleichviel ob für die einzelnen Unterabzweigungen noch
besondere Äusschaltungen angebracht sind oder nicht; doch TEEN
folgende Ausnahmen: Betriebsmässig geerdete Leitungen dürfen
keine Ausschalter enthalten; Null-Leiter dürfen nur gleichzeitig mit
den Aussenleitern ausschaltbar sein,
ec) Wenn kein isolirender Bellen nn ESS am Schalter und am
stromverbrauchenden Ay verwendet wird, so muss der Schalter
nach dem Ausschalten den Verbrauchsstromkreis erden; die nicht
stromführenden Metalltheile d-r Schalter müssen, sofern sie der
Berührung zugänglich sind, dauernd geerdet sein. .
Wird ein isolirender Bedienungsgang verwendet, so gelten die
für diesen Fall in den 88 6 und 10 angeführten Vorschriften.
Leitungen.
8 15. Allgemeines.
. a) Die Abstände stromführender Leitungen voneinander und von
iremden Gegenständen sind derart zu bemessen, dass sowohl Be-
rührung als auch Stromübergang ausgeschlossen ist.
d) Drahtverbindungen. Drähte dürfen nur durch Verlöthen
der eine gleich gute Verbindungsart miteinander verbunden werden;
>85 ist insbesondere unzulässig, Drähte nur durch Umeinander-
achlingen der Drahtenden miteinander zu verbinden.
Zur Herstellung von Löthstellen dürfen Löthmittel, welche das
Metall angreifen, nicht verwendet werden. Die Isolation der
een Verbindungsstellen muss gleichwerthig mit der Isolation
jer Leitung sein. Abzweigungen von frei gespannten Leitungen
sind von Zug zu entlasten. .
Zum Anschluss an Schalttafeln oder Apparate sind alle Leitungen
über 25 aqamm Querschnitt mit Kabeischuhen oder gleichwerthigen
Verbindungsmitteln zu versehen. Drahtseile von geringerem Quer-
schnitt müssen. wenn sie nicht gleichtalls Kabelschuhe erhalten, an
den Enden verlöthet sein.
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8 16. Freileitungen.
a) Freileitun gen müssen aus blanken Drähten bestehen,
b) Höhe der Freileitungen. Freileitungen müssen min-
Jestens 6 m, bei Wegübergängen mindestens 7 m von der Erdober-
Aäche entfernt sein.
c) Freileitungen in der Nähe von Gebäuden sind so
anzubringen, dass sie von den Gebäuden aus ohne besondere Hülfs-
mittel nicht zugänglich sind.
d) Mechanische Festigkeit der Freileitungen und
des Gestänges. Freileitungen müssen mit Rücksicht auf mecha-
nische Festigkeit einen Mindestquerschnitt von 10 qmm haben.
Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden,
dass Gestänge aus Holz mit lÜfacher und aus Eisen mit 5facher
Sicherheit und Leitungen bei — 25° C. mit 5facher Sicherheit aus-
geführt sind. Dabei ist der Winddruck mit 125 kg für 1 am senk:
ıecht getroffener Fläche in Rechnung zu bringen.
8 17. Schutzmaassregeln bei Freileitungen,
a) Für Freileitungen längs ‚öffentlicher Wege ausserhalb von
Ortschaften müssen Vorrichtungen angebracht werden, welche bei