222 Sicherheitsvorschriften für elektrische Hochspannanlagen,
gestellt werden, welcher die Durchführung der Leitung auf Isolir-
glocken gestattet, oder es sind Porzellan- oder gleichwerthige
Isolirrohre zu verwenden, deren Enden mindestens 5 cm aus der
Wand hervorragen, nach aussen und nach feuchten Räumen hin
Aber als Isolirglocken ausgebildet sein müssen, Für jede Leitung
ist, abgesehen von Mehrleiterkabeln, ein besonderes Rohr vorzusehen.
Diese Bestimmung findet auf eisenarmirte Bleikabel keine An-
wendung.
$& 19. Schutzrohre.
a) Schutzrohre müssen aus widerstandsfähigem Metall bestehen
und eine Wandstärke von mindestens 1 mm besitzen.
b) Die Rohre sind so herzurichten, dass die Isolirung der
Leitungen durch vorstehende Theile und scharfe Kanten nicht ver-
letzt werden kann. Stossenden niüssen zum Zweck der Erdung
ı$ 4) elektrisch leitend verbunden sein. Die Rohre sind so zu ver-
legen, dass sich an keiner Stelle Wasser ansammeln kann.
Die lichte Weite der Rohre, die Zuhl und der Radius der
Krümmungen müssen so gewählt werden, dass man die Drähte
ohne Schwierigkeit einziehen und entfernen kann. ;
c) Drahtverbindungen dürfen nicht innerhaıb der Rohre liegen.
d) Bei Gleichstrom dürften Hin- und Rückleitung in dasselbe
Rohr verlegt werden; mehr als 3 Leiter in demselben Rohre sind
nicht zulässig.
Bei Schutzrohren mit eiserner Hülle für Ein- oder Mehrphasen-
strom müssen sämmtliche zu einem Stromkreise gehörigen Leitungen
in demselben Rohre verlegt sein.
ein
na.
5
un’
izo
da
gel;
din
Ab
En
Bin
Bl:
Aa:
mu
ne?
na
8 20... Querschnitt der Leitungen.
Die höchsten zulässigen Betriebsstromstärken für Leitungen
aus Kupfer, welches den Normalien des Verbandes Deutscher Elektro-
techniker entspricht, sind nach folgender Tabelle zu bemessen:
Leitungsquerschnitt Betriebsstromstärke
in Quadıatmillimeter in Ampere
RA
3
41
+
Y
3
%
Y.
Si}
+5
120
L50
485
40
d
0
30
40
50
RU
10
30
160
200
235
275
330
Der Ferm les Querschnitt von Leitungen ist 1,5 qamm.
Bei Verwendung von Materialien von geringerer Leitfähigkeit
sind die Querschnitte entsprechend zu vergrössern.
8 21. Blegsame Mehrfachleltungen.
(Bezeichnung L.)
„. Biegsame Mehrfachleitungen sind ausserhalb bewohnter Ge-
bäude zulässig, wenn die Spannung zwischen den verschiedenen
Adern 250 V nicht übersteigen kann. Sie dürfen nicht so befestigt
werden, dass ihre einzelnen Adern auf einander gepresst werden:
metallene Bindedrähte sind zur Befestigung nicht zulässig.
m}
KAT
an
fi
de:
ber
de:
7
ı 1%
m
37
A
mM}
m
m
m
-
77
An