Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

230 Sicherheitsvorschriften für elektr. Mittelspannun gsanlagen. 
b) Blanke Freileitungen müssen mindestens 5 m, bei Wegüber- 
gängen mindestens 6 m von der Erdoberfläche entfernt sein. 
c) Freileitungen in der Nähe von Gebäuden, Brücken u. dergl. 
sind so anzubringen, dass sie ohne besondere Hülfsmittel nicht zu- 
gänglich sind, 
d) Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden, 
dass Gestänge aus Holz mit 1lUrfacher und aus Eisen mit 5facher 
Sicherheit und Leitungen bei — 20° C. mit 5facher Sicherheit (bei 
Leitungen aus hartgezogenem Metall mit 3 facher Sicherheit) bean- 
aprucht sind. Dabei ist der Winddruck mit 125 ke für 1 Quadrat- 
meter senkrecht eh Fläche in Rechnung zu bringen. 
e) Den örtlichen Verhältnissen entsprechend ‘sind Freileitungen 
der Blitzschutzvorrichtungen zu sichern, die auch bei wiederholten 
Blitzschlägen wirksam bleiben. Es ist dabei auf eine gute Erdlei- 
lung Bedacht zu nehmen, die unter möglichster Vermeidung von 
Krümmungen auszuführen ist. Fahrschienen können als Erdleitung 
Jenutzt werden. ; 
f) Bezüglich der Sicherung vorhandener Telephon- und Tele- 
graphenleitungen gegen Freileitungen wird auf 8 12 des Telegraphen- 
yesetzes vom 6. April 1892 verwiesen.*) 
8 10. Blanke Leitungen in Gebäuden. 
Blanke Leitungen sind in Betriebsräumen, als Contactleitungen 
auch in solchen Räumen, wo sie nur besonders instruirtem Personal 
zugänglich sind, ferner allgemein in feuersicheren Räumen ohne 
brennbaren Inhalt, soweit sie vor N und zufälliger 
Berührung geschützt sind, gestattet. Ausnahmsweise sind in nicht 
feuersicheren Räumen, in denen ätzende Dünste auftreten, blanke 
Leitungen zulässig, wenn sie durch einen geeigneten UVeberzug 
gegen chemische Beschädigung geschützt sind. 
Blanke Leitungen sind nur auf Isolirglocken oder gleich- 
werthigen U Ren zu verlegen und müssen, soweit sie nicht 
anausschaltbare Para en Sign sind, bei Spannweiten von mehr als 
5 m mindestens 30 cm, bei Spannweiten von 4—6 m mindestens 
20 cm und bei kleineren Spannweiten mindestens 15 cm von ein- 
ander, in allen Fällen aber mindestens 10 cm von der Wand bzw. 
von Gebäudetheilen entfernt sein. Bei Verbindungsleitungen zwischen 
Accumulatoren, Maschinen und Schalttafeln sind auch andere Isolir- 
stücke und kleinere Abstände zulässig. 
Betriebsmässig geerdete blanke Leitungen fallen nicht unter 
die Bestimmungen dieses Paragraphen, müssen aber gegen mecha- 
nische und chemische Beschädigungen geschützt sein, 
$ 11. Isollrte Leitungen. 
a) Isolirte Leitungen (Bezeichnung G) dürfen, soweit ätzende 
Dämpfe nicht zu befürchten sind, verwendet werden, wenn sie eine 
Gummiisolirung in Form einer ununterbrochenen nahtlosen und 
vollkommen wasserdichten Hülle besitzen. Die Gummiisolirung 
muss durch eine Umhüllung aus faserigem Material noch besonders 
geschützt sein. 
b) Mehrfachleitungen sind in Innenräumen zulässig, wenn jeder 
Leiter nach $ 1la isolirt ist. Es ist hierbei statthaft, die isolirten 
Leitungen anstatt einzeln auch durch eine gemeinsame Umhüllung 
aus faserigem Material zu schützen. Verdrillte biegsame Mehrfach- 
leitungen dürfen nicht fest verlegt werden. 
*) Dieser Paragraph lautet: ‚‚Elektrische Anlagen sind, wenn 
»ine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere ein- 
getreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Theiles, 
welcher durch eine spätere Anlage.oder durch eine später eintretende 
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr 
derselben veranlasst, rach Möglichkeit so auszuführen, dass sie sich 
nicht störend beeinflussen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.