Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

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. Leitungen. 
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c) Biegsame Leitungen zum Anschluss beweglicher Lampen 
and Apparate müssen mit einem Gummischlauch oder geerdetem 
Metall umgeben sein. Für hinter einander geschaltete Lampen so- 
wie als Ausschalterleitungen sind verdrillte Mehrfachleitungen nur 
in Betriebsräumen gestattet, 
d) Wenn vulkanisirte Gummiisolirung verwendet wird, muss 
der Leiter verzinnt sein, 
8 12. Bleikabel. 
a) Blanke Bleikabel (Bezeichnung KB) bestehend aus einer oder 
mehreren Kupferseelen, starken Isolirschichten und einem nahtlosen 
ainfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel, müssen gegen mecha- 
nische NE, geschützt sein und dürfen nicht unmittelbar 
mit Stoffen die das Blei angreifen, in Berührung kommen. 
b) Asphaltirte Bleikabel (BEZ SICENUNE, KA) dürfen nur da 
ven {98% werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung geschützt 
sind. 
c) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) bedürfen 
eines besonderen mechanischen Schutzes nicht. 
d) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, Ab- 
ee oder gleichwerthigen Vorkehrungen, die das Eindringen 
von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleichzeitig einen guten 
elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet werden. ” 
An den Eee ist darauf zu achten, dass der Blei- 
mantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; Rohrhaken sind daher 
nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig. 
Blanke Bleikabel, deren Kupferseele weniger als 6 Quadrat- 
millimeter Querschnitt hat, sind nur dann zulässig, wenn ihre 
OS aus vulkanisirtem Gummi oder gleichwerthigem Stoff 
besteht. 
e) Bei eisenarmirten Kabeln für KEin- oder Mehrphasen- 
strom müssen sämmtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen 
in demselben Kabel enthalten sein. 
8 13. Leitungsverlegung. 
a) Alle, Leitungen und Apparate müssen auch nach der Ver- 
iegung in ihrer ganzen Ausdehnung in solcher Weise ‚zugänglich 
3ein, dass sie jederzeit geprüft und ausgewechselt werden 
können. Unterirdisch verlegte Leitungen unterliegen dieser Vor- 
schrift. nicht. 
b) Leitungsdrähte dürfen nur durch Verlöthen, Verschrauben 
nder auf eine andere gleichwerthige Verbindungsart mit ein- 
ander und mit Apparaten verbunden werden. Drähte durch ein- 
Ann Ümeinanderschlingen der Drahtenden zu verbinden, ist un- 
zulässig. 
Zur Heel von Löthstellen dürfen Löthmittel, die das 
Metall angreifen, nicht verwendet werden. Die fertige Verbindungs- 
stelle ist entsprechend der Art der betreffenden eitungen 8sSorg: 
fältig zu isoliren. . 
_ Die Anschluss- und Abzweigungsstellen von freigespannten 
Leitungen müssen von Zug entlastet sein. . 
Die Verbindung der Leitungen mit den Apparaten ist mittels 
Klemmschrauben auszuführen. - 
Drahtseile bis zu 6 am und Drähte bis zu 25 am One 
schnitt können mit angebogenen Oesen an die Apparate befestigt 
werden. Drahtseile über 6 am sowie Drähte über 25 qm Kupfer- 
Meerschnitt müssen mit Kabelschuhen oder einem gleichwerthigen 
erbindungsmittel versehen werden, Drahtseile von geringerem 
Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls Kabelschuhe erhalten. 
an den Enden verlöthet werden. . 
c) Kreuzungen von Leitungen mit anderen Leitungen und mit 
sonstigen Metalltheilen sind so auszuführen, dass gegenseitige Be- 
rührung ausgeschlossen ist.
	        
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