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c) Biegsame Leitungen zum Anschluss beweglicher Lampen
and Apparate müssen mit einem Gummischlauch oder geerdetem
Metall umgeben sein. Für hinter einander geschaltete Lampen so-
wie als Ausschalterleitungen sind verdrillte Mehrfachleitungen nur
in Betriebsräumen gestattet,
d) Wenn vulkanisirte Gummiisolirung verwendet wird, muss
der Leiter verzinnt sein,
8 12. Bleikabel.
a) Blanke Bleikabel (Bezeichnung KB) bestehend aus einer oder
mehreren Kupferseelen, starken Isolirschichten und einem nahtlosen
ainfachen, oder einem mehrfachen Bleimantel, müssen gegen mecha-
nische NE, geschützt sein und dürfen nicht unmittelbar
mit Stoffen die das Blei angreifen, in Berührung kommen.
b) Asphaltirte Bleikabel (BEZ SICENUNE, KA) dürfen nur da
ven {98% werden, wo sie gegen mechanische Beschädigung geschützt
sind.
c) Asphaltirte armirte Bleikabel (Bezeichnung KE) bedürfen
eines besonderen mechanischen Schutzes nicht.
d) Bleikabel jeder Art dürfen nur mit Endverschlüssen, Ab-
ee oder gleichwerthigen Vorkehrungen, die das Eindringen
von Feuchtigkeit wirksam verhindern und gleichzeitig einen guten
elektrischen Anschluss vermitteln, verwendet werden. ”
An den Eee ist darauf zu achten, dass der Blei-
mantel nicht eingedrückt oder verletzt wird; Rohrhaken sind daher
nur bei armirten Kabeln als Befestigungsmittel zulässig.
Blanke Bleikabel, deren Kupferseele weniger als 6 Quadrat-
millimeter Querschnitt hat, sind nur dann zulässig, wenn ihre
OS aus vulkanisirtem Gummi oder gleichwerthigem Stoff
besteht.
e) Bei eisenarmirten Kabeln für KEin- oder Mehrphasen-
strom müssen sämmtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen
in demselben Kabel enthalten sein.
8 13. Leitungsverlegung.
a) Alle, Leitungen und Apparate müssen auch nach der Ver-
iegung in ihrer ganzen Ausdehnung in solcher Weise ‚zugänglich
3ein, dass sie jederzeit geprüft und ausgewechselt werden
können. Unterirdisch verlegte Leitungen unterliegen dieser Vor-
schrift. nicht.
b) Leitungsdrähte dürfen nur durch Verlöthen, Verschrauben
nder auf eine andere gleichwerthige Verbindungsart mit ein-
ander und mit Apparaten verbunden werden. Drähte durch ein-
Ann Ümeinanderschlingen der Drahtenden zu verbinden, ist un-
zulässig.
Zur Heel von Löthstellen dürfen Löthmittel, die das
Metall angreifen, nicht verwendet werden. Die fertige Verbindungs-
stelle ist entsprechend der Art der betreffenden eitungen 8sSorg:
fältig zu isoliren. .
_ Die Anschluss- und Abzweigungsstellen von freigespannten
Leitungen müssen von Zug entlastet sein. .
Die Verbindung der Leitungen mit den Apparaten ist mittels
Klemmschrauben auszuführen. -
Drahtseile bis zu 6 am und Drähte bis zu 25 am One
schnitt können mit angebogenen Oesen an die Apparate befestigt
werden. Drahtseile über 6 am sowie Drähte über 25 qm Kupfer-
Meerschnitt müssen mit Kabelschuhen oder einem gleichwerthigen
erbindungsmittel versehen werden, Drahtseile von geringerem
Querschnitt müssen, wenn sie nicht gleichfalls Kabelschuhe erhalten.
an den Enden verlöthet werden. .
c) Kreuzungen von Leitungen mit anderen Leitungen und mit
sonstigen Metalltheilen sind so auszuführen, dass gegenseitige Be-
rührung ausgeschlossen ist.