232 Sicherheitsvorschriften für elektr Mittelspannungsanlagen.
Bei Einrichtungen, bei denen ein Zusammenlegen von Leitungen
unvermeidlich ist Sn Rohren verlegte Leitungen, Regulirvorrich:
tungen), dürfen isolirte Leitungen so verlegt werden, dass sie sich
oerühren, wenn Vorsorge gegen Durchscheuern der Isolation ge-
troffen ist.
d) Wand- und Deckendurchgänge sind entweder der in dem be-
treffenden Raume gewählten A entsprechend auszu-
führen, oder es sind haltbare Rohre (Holz ausgeschlossen), die ein
vequemes Durchziehen der Leitungen gestatten, zu verwenden. In
diesem Falle ist für jede einzelne verlegte TEE sowie für jede
Mehrfachleitung je ein Rohr zu verwen en, und die Rohre sind so
zu verlegen, dass sich Wasser nicht ansammeln kann. Die Rohre
müssen über Decken und Wandflächen mindestens 10 cm vorstehen
and sind gegen mechanische Beschädigung zu schützen. In feuchten
Räumen sind Rohre von genügender Isolirfähigkeit und mecha-
nischer Festigkeit, deren Euden nach Art der Isolirglocken ausge-
vildet sind, zu verwenden, oder die Leitungen sind frei durch ge-
aügend weite Kanäle zu führen.
Bei Wanddurchgängen ins Fıeie sind Einführungsstücke von
feuersicherem Isolirstoff mit abwärts gekrümmtem, nach Art der
JSolirglocken ausgebildetem Ende zu verwenden, oder die Leitungen
sind frei durch genügend weite Kanäle zu führen.
Bei Durchführungen der Leitungen durch hölzerne Wände und
hölzerne Schalttafeln müssen die Oeffnungen mit isolirenden und
feuersicheren Tüllen ausgefüttert sein.
Betriebsmässig geerdete Leitungen fallen nicht unter die Be-
stimmungen dieses Absatzes, sind ‚aber gegen die Einflüsse der
Mauerfeuchtigkeit zu schützen. .
, e) Soweit festverlegte Leitungen der Berührung zugänglich oder
der mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind ,„_ müssen sie durch
Verkleidungen geschützt werden, die so hergestellt sein sollen, dass
die Luft frei hinzutreten kann. Rohre en als Schutzverkleidung,
Armirte Bleikabel und metallumhüllte Leitungen, sowie sämmt-
ut Leitungen in Betriebsräumen unterliegen dieser Vorschrift
nicht.
$ 14. Isolirung und Befestigung der Leitungen. .
Für die Befestigungsmittel und die Verlegung aller Arten von
Leitungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Isolirglocken dürfen im Freien nur in aufrechter Stellung,
in gedeckten Räumen-nur in solcher Lage befestigt werden, dass
sich keine Feuchtigkeit in der Glocke ansammeln kann.
b) Rollen, Ringe. und. Klemmen müssen aus Porzellan oder
Glas hergestellt und so geformt und angebracht sein, dass die Lei-
sungen in einem lichten Abstande von wenigstens 1 cm von der
Wand gehalten werden. . .
Bei REN längs der Wand soll auf je 80 cm mindestens eine
Befestigungsstelle kommen. . .
Bei Führung an den Decken kann die Entfernung im Anschluss
an die Deckenkonstruktion ausnahmsweise grösser sein.
C) Mehrfachleitungen dürfen nicht so betestigt werden, dass
ihre Einzelleiter auf einander gepresst sind; metaliene Bindedrähte
3ind hierbei nicht zulässig. .
-. d) Rohre können zur Verlegung isolirter Leitungen unter Putz,
in und auf Wänden, Decken und Fussböden verwendet werden, so-
{ern sie die Leitungen dauernd gegen die Wirkungen der Feuchtig-
keit schützen. Sie können aus Metall oder Isolirmaterial oder aus
Metall mit isolirender Auskleidung bestehen. Es ist gestattet, Hin-
und Rückleitung in dasselbe Rohr zu verlegen; jedoch dürfen nur
3olche Leitungen gleicher Polarität in einem gem N samen Rohr
verlegt werden, die mit einer $ Ge entsprechenden Se erung ver-
sehen sind; mehrals drei Leiter in demselben Rohre sind nicht zu ässig.
Bei Verwendung eiserner Rohre für Ein- oder Mehrphasenstrom-
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