Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

ıgen. 
Entwurf zu den Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen, 259 
XVII. Schutzmaassregeln beim Betriebe. 
£, Hochspannungsanlagen,. 
A, Ueberwachung. 
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An allen elektrischen Einrichtungen einer Anlage mit Betriebs- 
spannungen über 300 Volt Wechselstrom oder 600 Volt Gleichstrom 
3öllen vor deren Verwendung SENSE vorgenommen wer- 
den. Sofern nicht für einzelne Theile derselben in den Ausführungs- 
vorschriften höhere Spannungen vorgeschrieben sind, hat die 
Spannungsprobe mindestens mit der höchsten beim Betriebe vor- 
kommenden Spannung zu erfolgen. 
Ueberdies ist vor der ersten Inbetriebsetzung einer jeden elek- 
irischen Anlage an allen Theilen derselben eine IJsolationsmessung 
vorzunehmen mit einer Messspannung, die nicht unter 100 Volt be- 
‚ragen soll. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch von jeder 
EEE der Anlage. Es sind Vorrichtungen vorzusehen, welche 
gestatten, den Isolationszustand der Anlage während des Betriebes 
jederzeit zu beobachten, 
Es ist weiter erforderlich, dass alle zum Schutze des Personales 
isolirt hergestellten Einrichtungen (Bedienungsgänge u, dgl.), sowie 
lie für Arbeiten unter Strom vorhandenen Ausrüstungen (isolirte 
Werkzeuge, isolirende Kleidungsstücke etc.) in geeigneten periodi- 
schen Zwischenräumen genau untersucht, eventuell auf Isolation ge- 
prüft werden. Eine solche Untersuchung ist auch unmittelbar nach 
jedem Vorkommniss, welches geeignet war, die Isolation zu beein- 
trächtigen, durchzuführen, 
Zur dauernden Erhaltung des vorgeschriebenen Zustandes der 
Gestänge, der Leitung, der Sicherheitsvorrichtungen und der Erdung 
mit ihren Contacten muss eine Ueberwachung in der Weise statt- 
finden, dass jährlich mindestens einmal eine eingehende Revision 
Aller Theile und ausserdem vierteljährig mindestens einmal eine Be- 
gehung sämmtlicher Freileitungen vorgenommen wird, 
Nach Vorkommnissen, welche geeignet waren, den ordnungs- 
mässigen Zustand dieser Einrichtungen zu beeinträchtigen, ist die 
Revision der betreffenden Theile der Anlage zu wiederholen. 
Ueber das Ergebniss sämmtlicher Messungen und Revisionen 
ist Buch zu führen. 
B. Schutzmaassregeln beim Betriebe. 
Nach Maassgabe der Zulässigkeit des Betriebes sollen Arbeiten 
an Bestandtheilen und Leitungen einer Hochspannungsanlage grund- 
sätzlich nur im stromlosen Zustande derselben ausgeführt werden. 
Ist aus Betriebsrücksichten eine solche Abschaltung nicht 
möglich, so sind die Arbeiten unter besonderen Vorsichtsmaass- 
regeln zu bewerkstelligen. Sie dürfen nur im Auftrage der Betriebs- 
leitung und nur von einem geschulten Elektrikerpersonale zur Aus- 
führung gelangen. . 
Die in Benützung kommenden Werkzeuge sind mit gut isoliren- 
den Handhaben zu versehen und sind während der Arbeit überdies 
gut isolirende Handschuhe zu verwenden. Dort, wo kein isolirender 
Bedienungsgang vorhanden ist, soll in einer anderen Weise die 
{solirung der Arbeitenden gegen Erde hergestellt werden, z. B. 
mittelst eines Isolirschemels, mittelst isolirender Fussbekleidung 
a. dgl. Bei Bedienung von Lampen in Hochspannungskreisen ist 
unter allen Umständen eine vorherige Ausschaltung an allen Polen 
vorzunehmen und sind die abgeschalteten Lampen zu erden. Appa- 
rate und Leitungen, die nur zeitweilig unter Strom sind, müssen 
stets so behandelt werden, als wenn sie stromführend wären; des- 
BODEN die nicht stromführenden Metalltheile und Gestelle von im 
etriebe befindlichen Hochspannungsanparaten.
	        
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