ıgen.
Entwurf zu den Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen, 259
XVII. Schutzmaassregeln beim Betriebe.
£, Hochspannungsanlagen,.
A, Ueberwachung.
It An-
ı8tärke
ung in
hstrom-
.chs in
r mehr-
ıg jeder
»
ne.
ye auf-
An allen elektrischen Einrichtungen einer Anlage mit Betriebs-
spannungen über 300 Volt Wechselstrom oder 600 Volt Gleichstrom
3öllen vor deren Verwendung SENSE vorgenommen wer-
den. Sofern nicht für einzelne Theile derselben in den Ausführungs-
vorschriften höhere Spannungen vorgeschrieben sind, hat die
Spannungsprobe mindestens mit der höchsten beim Betriebe vor-
kommenden Spannung zu erfolgen.
Ueberdies ist vor der ersten Inbetriebsetzung einer jeden elek-
irischen Anlage an allen Theilen derselben eine IJsolationsmessung
vorzunehmen mit einer Messspannung, die nicht unter 100 Volt be-
‚ragen soll. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch von jeder
EEE der Anlage. Es sind Vorrichtungen vorzusehen, welche
gestatten, den Isolationszustand der Anlage während des Betriebes
jederzeit zu beobachten,
Es ist weiter erforderlich, dass alle zum Schutze des Personales
isolirt hergestellten Einrichtungen (Bedienungsgänge u, dgl.), sowie
lie für Arbeiten unter Strom vorhandenen Ausrüstungen (isolirte
Werkzeuge, isolirende Kleidungsstücke etc.) in geeigneten periodi-
schen Zwischenräumen genau untersucht, eventuell auf Isolation ge-
prüft werden. Eine solche Untersuchung ist auch unmittelbar nach
jedem Vorkommniss, welches geeignet war, die Isolation zu beein-
trächtigen, durchzuführen,
Zur dauernden Erhaltung des vorgeschriebenen Zustandes der
Gestänge, der Leitung, der Sicherheitsvorrichtungen und der Erdung
mit ihren Contacten muss eine Ueberwachung in der Weise statt-
finden, dass jährlich mindestens einmal eine eingehende Revision
Aller Theile und ausserdem vierteljährig mindestens einmal eine Be-
gehung sämmtlicher Freileitungen vorgenommen wird,
Nach Vorkommnissen, welche geeignet waren, den ordnungs-
mässigen Zustand dieser Einrichtungen zu beeinträchtigen, ist die
Revision der betreffenden Theile der Anlage zu wiederholen.
Ueber das Ergebniss sämmtlicher Messungen und Revisionen
ist Buch zu führen.
B. Schutzmaassregeln beim Betriebe.
Nach Maassgabe der Zulässigkeit des Betriebes sollen Arbeiten
an Bestandtheilen und Leitungen einer Hochspannungsanlage grund-
sätzlich nur im stromlosen Zustande derselben ausgeführt werden.
Ist aus Betriebsrücksichten eine solche Abschaltung nicht
möglich, so sind die Arbeiten unter besonderen Vorsichtsmaass-
regeln zu bewerkstelligen. Sie dürfen nur im Auftrage der Betriebs-
leitung und nur von einem geschulten Elektrikerpersonale zur Aus-
führung gelangen. .
Die in Benützung kommenden Werkzeuge sind mit gut isoliren-
den Handhaben zu versehen und sind während der Arbeit überdies
gut isolirende Handschuhe zu verwenden. Dort, wo kein isolirender
Bedienungsgang vorhanden ist, soll in einer anderen Weise die
{solirung der Arbeitenden gegen Erde hergestellt werden, z. B.
mittelst eines Isolirschemels, mittelst isolirender Fussbekleidung
a. dgl. Bei Bedienung von Lampen in Hochspannungskreisen ist
unter allen Umständen eine vorherige Ausschaltung an allen Polen
vorzunehmen und sind die abgeschalteten Lampen zu erden. Appa-
rate und Leitungen, die nur zeitweilig unter Strom sind, müssen
stets so behandelt werden, als wenn sie stromführend wären; des-
BODEN die nicht stromführenden Metalltheile und Gestelle von im
etriebe befindlichen Hochspannungsanparaten.