280 Allgemeine Bemerkungen.
sind und nicht mit einem eigenartigen neuen NER in unmitte)-
baren Zusammen ba, stehen. Die allermeisten Erfinder nehmen an,
lass der gewerbliche Vortheil nicht nur für die Patentertheilung den
Ausschlag giebt, sondern dass dieser Vortheil auf sein Vorhanden-
sein von eiten des Patentamts geprüft werde. Es ist dies keines-
wegs der Fall; das Patentamt prüft selten oder nie nach den prak-
Kechen und gewerblichen Vortheilen einer Erfindung, sondern es
almmt höchstens in Betracht, ob die Möglichkeit einer gewerblichen
Verwerthung überhaupt, nicht aber die vortheilhaftere gewerbliche
Verwerthung vorliegt. Der eigentliche technische Erfolg ist aber
{für die Patentfähigkeit nicht allein massgebend, sondern dieser Er-
f{olg muss auch neu sein, wenn auf den betreffenden Gegenstand ein
Patent ertheilt werden soll. Ob eine Erfindung Aussicht hat paten-
tirt zu werden, kann nur ein mit dem Patentamt seit Jahren ver-
kehrender Anwalt beurtheilen; man wende sich daher nur an solche,
welche eine langjährige Erfahrung besitzen. .
Die Frage, ob eine Erfindung neu und patentfähig ist, ent-
scheidet das Patentamt nach freiem Ermessen und unterzieht es die
Anmeldung zu diesem Zwecke einer Vorprüfung. Erscheint hier-
nach die Ertheilung eines Patentes nicht Ausgeschlossen, so wird
lie Bekanntmachung der Anmeldung angeordnet und die Unter-
ıagen liegen dann zwei Monate öffentlich auf dem Patentamte zur
Einsicht aus. Mit der ‚Bekanntmachung der Anmeldung ist der
A derselben einstweilen gegen unbefugte Benutzung ge-
schützt.
Nach Ablauf der Auslegefrist fasst das Patentamt über die
Patent-Ertheilung Beschluss. Bis dahin ist ein Einspruch gegen die
Patent-Ertheilung zulässig, welcher sich entweder auf die mangelnde
Patentfähigkeit einer Erfindung oder darauf stützen ‚kann, dass der
wesentliche Inhalt einer Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modellen oder Einrichtungen eines Anderen oder einem
von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-
aommen ist.
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, so kann der Patentsucher
)der Einsprechende gegen den betreffenden Beschluss innerhalb
eines Monats Beschwerde einlegen, welche jedoch nur dann als er-
hoben angesehen wird, wenn Sleichzeitig 20 Mark Beschwerde-Ge-
oühren gezahlt werden. Es ist zulässig, die nähere Begründung der
Beschwerde nachträglich einzureichen. .
Das Patentamt verlangt zu einem Patentgesuch eine Voll-
macht, welche einer amtlichen Beglaubigung nicht bedarf ; ferner
eine Beschreibung in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die das
Wesen der Erfindung kurz und verständlich schildert und am
Schlusse einen genau und scharf abgefassten Patent-Anspruch ent-
hält, aus dem klar zu ersehen ist. was unter Patentschutz gestellt
werden soll.
Sind Zeichnungen erforderlich, so sind solche auf weissem
starken und glatten Zeichenpapier (sogen. Bristol- oder Karton-
papier) in dem Format von 33 cm Höhe auf 21 cm Breite, oder von
33 cm auf 42 cm, oder von 33 cm auf 63 cm herzustellen.
Die Zeichnung auf dem Hauptexemplar ist mit chinesischer
Tusche in tiefschwarzen Linien auszuführen. Farben dürfen nicht
verwendet werden. Ferner ist die Zeichnung durch eine einfache
Randlinie einzufassen, welche 2 cm von der Papierkante entfernt ist.
An der oberen Seite des Blattes ist ein Raum von mindestens 3 cm
Höh innerhalb der Randlinie frei zu lassen.
Das Nebenexemplar muss eine auf Zeichenleinwand hergestellte
kenaue Durchzeichnung des Hauptblattes sein. Bei demselben ist
lie Anwendung bunter Farben gestattet. Zeichnungen sowie Be-
Schr dürfen nicht geknifit oder gerollt werden,
Modelle sind meist nicht erforderlich, nur bei verwickelten
OR ChinEn oder bei bestimmten Maschinentheilen werden Modelle
gefordert.
Der Gegenstand des Patentes muss innerhalb drei Jahren nach
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