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Erlangung von Patenten.
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ler Ertheilung in angemessenem Umfange zur Ausübung kommen,
wenigstens muss Alles gethan werden, um eine solche Ausübung zu
sichern, da sonst das Patent auf einen gestellten Antrag hin zurück-
genommen werden kann,
Den im Auslande wohnenden Patentinhabern ist die Einführung
ler patentirten Gegenstände nicht verboten.
Zusatz-Patente werden auf Verbesserungen des Hauptpatentes
ertheilt; sie erlöschen gleichzeitig mit dem Hauptpatente. Die
Kosten für Nachsuchung der Zusatz Patente sind die gleichen
wie die für ein Hauptpatent, jedoch sind für Zusatz-Patente ausser
ler ersten Gebühr mit 30 Mark weitere Jahrestaxen nicht zu zahlen.
b) Bestimmungen aus dem österreichischen Patentgesetz
vom 11. Januar 1897,
at Patente werden ertheilt dem Erfinder oder dessen Rechtsnach-
olger.
Patente werden ertheilt auf die Dauer von 15 Jahren vom Tage
der Bekanntmachung der Erfindung.
Zusatzpatente werden ertheilt für Verbesserungen oder sonstige
weitere Ausbildungen der Erfindung des Hauptpatentes.
Nicht patentfähig sind Erfindungen, welche ZW S un-
sittlich oder gesundheitsschädlich sind, wissenschaftliche Lehr- oder
Grundsätze, Krfindungen, deren Gegenstand einem „staatlichen
HONODOSTSCHN vorbehalten sind, sowie Erfindungen auf Nahrungs-
und Genussmittel für Menschen, Heil- und Desinfektionsmittel und
chemische Produkte; jedoch ist das Verfahren zur Herstellung der
letztgenannten patentfähig.
Eine Erfindung gilt nicht als nen, wenn sie zur Zeit der An-
meldung in öffentlichen Druckschriften derart beschrieben oder im
inlande so offenkundig benützt wurde, dass darnach die Benützung
lurch Sachverständige möglich erscheint. Amtliche Patentschriften
von Staaten, welche Gegenseitigkeit verbürgen, können durch Kund-
machungen der Regierung bis auf die Dauer von 6 Monaten nach
deren Herausgabe als nicht patenthindernd erscheinen.
Taxen, Für jedes Patent ist bei der Anmeldung eine Gebühr
von 20 Kr. zu erlegen. Die Jahrestaxe beträgt für jedes Patent, mit
Ausnahme der TAT für das 1. Jahr 40 Kr., das 2. Jahr
50 Kr., das 3. Jahr 60 Kr., das 4. Jahr 80 Kr., das 5. Jahr 100 Kr. und
steigt bis zu 6580 Kr. für das 15. Jahr. Für ESS ist nur
für das 1. Jahr eine Taxe von 50 Kr. zu entrichten. Die erste Jahres-
(axe ist innerhalb dreier Monate, vom Tage der Auslegung gerechnet,
zu entrichten. Die späteren Taxen sind innerhalb dreier Monate
nach der Fälligkeit zu entrichten. Nach dem Fälligkeitstage kann
dieselbe nur mit einer Zuschlagsgebühr von 10 Kr. gezahlt werden.
Eine Rückzahlung der Taxen, mit Ausnahme der für das erste Jahr,
wenn das Patent nicht ertheilt wird, ist unzulässig.
Debertragung wird registrirt.
Eine Prüfung auf Neuheit findet statt. Ergiebt dieselbe, dass
aine patentfähige Erfindung offenbar nicht vorliegt, so wird das
Patentgesuch zurückgewiesen.
Die Veröffentlichung der Beschreibungen und Zeichnungen er-
folgt durch Patentschritten, sowie in einem Patentblatte.
Ein Patent kann nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand
ilesselben nicht patentiähig, oder die Erfindung Gegenstand des
Patentes eines früheren Anmelders war.
Die Ausübung des Patentes hat innerhalb dreier Jahre vom
Tage der Bekanntmachung der Ertheilung des Patentes im Inlande
zu erfolgen.
Ein Patent kann zurückgenommen werden, wenn dasselbe nicht
rechtzeitig ausgeübt wird.