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Gesetz betr. die elektrischen Maasseinheiten. 283
jedesmal die Patenturkunde vorzulegen und ein gestempeltes Gesuch
einzureichen.
Die Ausübung des Patentes hat innerhalb des ersten Jahres zu
arfolgen und darf in der Folge durch zwei Jahre nicht unterbrochen
werden. Ein amtlicher Ausübungsnachweis ist gesetzlich nicht vor-
geschrieben, doch ist ein solcher empfehlenswerth und wird auf An-
zuchen des Patentinhabers auf Kosten desselben erhoben. Gegen
einen solchen Ausübungsnachweis ist im Streitfalle jedoch der Gegen-
beweis zulässig.
Eine Prüfung auf Neuheit findet nicht statt.
Die Veröffentlichung der Beschreibungen und Zeichnungen findet
nicht statt.
Die Uehertragung des Patentes wird registrirt und ist hierbei
lie genaue Kaufsumme wegen der Stempelgebühr anzugeben.
Gesetz betr. die elektrischen Maasseinheiten
vom 1. Juni 1898,
(Für das Deutsche Reich.)
8 1. Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind
das Ohm, das Ampere und das Volt.
8 2, Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Widerstandes. Es
wird dargestellt durch den Widerstand einer Quecksilbersäule von
der Temperatur des schmelzenden Eises, deren Länge bei durchweg
gleichem, einem Quadratmillimeter gleich zu achtendem Querschnitt
06,3 cm und deren Masse 14,4521 g beträgt.
$ 3, Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Stromstärke.
Es wird dargestellt durch den unveränderlichen elektrischen Strom,
welcher bei dem Durchgang durch eine wässerige Lösung von
Silbernitrat in einer Sekunde 0,001118 g Silber niederschlägt.
8 4. Das Volt ist die Einheit der elektromotorischen Kraft,
welche in einem Leiter, dessen Widerstand ein Ohm beträgt, einen
alektrischen Strom von einem Amptere erzeugt.
$ 5. Der Bundesrath ist ermächtigt:
) die Bedingungen festzusetzen, unter denen bei Dar-
stellung des Arapere (8 3) die Abscheidung des Silbers
3tattzufinden hat.
Bezeichnungen für die Einheiten der Elektrizitäts-
menge, der elektrischen Arbeit und Leistung, der elek-
rischen Kapazität und der elektrischen Induktion fest-
zusetzen. .
Bezeichnungen für die vielfachen und Theile der elek-
irischen Einheiten ($8 1, 5b) vorzuschreiben.
Zu bestimmen, in welcher Weise die Stärke, die elektro-
motorische Kraft, die Arbeit und Leistung der Wechsel-
ströme zu berechnen ist.
$ 6. Bei der gewerbsmässigen Abgabe elektrischer Arbeit
lürfen Messwerkzeuge, sofern sie nach den Lieferungsbedingungen
zur Bestimmung der Vergütung dienen sollen, nur verwendet werden,
wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Der
Gebrauch unrichtiger Messgeräthe ist verboten. Der Bundesrath hat
nach Anhörung der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt die
Äussersten Grenzen der zu duldenden Abweichungen von der
Richtigkeit festzusetzen. Der Bundesrath ist ermächtigt, Vor-
schriften darüber zu erlassen, inwieweit die im Abs. 1 bezeichneten
Messwerkzeuge amtlich beglaubigt oder einer wiederkehrenden amt-
liehen Ueherwachung unterworfen ssin sollen.