286 Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen.
Sicherungen.
„11, Sämmtliche Leitungen müssen zweipolig gesichert
sein.
12, Sicherungen müssen den Strom unterbrechen, sobald die
Stromstärke das Doppelte des Normalen überschritten hat,
13a. Auf den Sicherungen und den Sockeln derselben muss
die normale Stromstärke, welche dieselben durchfliessen soll,
angegeben sein.
13b. Sicherungen sollen thunlichst derart konstruirt sein, dass
jas Einsetzen falscher Sicherungen verhindert wird.
14a. An jeder Stelle, an welcher sich der Querschnitt der
Leitungen HE a muss in einer Entfernung von höchstens
25 Centimeter eine Sicherung eingeschaltet sein. Das Leitungsstück
von der Abzweigstelle nach der Sicherung kann von geringerem
zuerschnitte sein, als die Leitung, mit welcher es diese Sicherung
verbindet, muss aber dann von feuersicheren Hüllen derart umgeben
3ein, dass es von brennbaren Gegenständen feuersicher getrennt ist,
Ist die Anbringung der Se us innerhalb 25 Centimeter
von der Abzweigstelle nicht angängig, dann muss das von der Ab-
zweigstelle nach der Sicherung führende Leitungsstück von dem
gleichen Querschnitte sein, wie die Leitung, von welcher es. ab-
zweigt.
14b. Einzelne Lampenleitungen dürfen mit einer gemein-
samen Sicherung versehen sein, falls die gesammte Stromstärke
lieser Leitungen 3 Ampere nicht überschreitet.
l4c, Bewegliche Leitungen müssen jedoch jede einzelne
yesichert sein.
Apparate.
„15. Die stromführenden Theile sämmtlicher in_einer
Leitung eingeschalteten Apparate müssen von feuersicheren Hüllen
soweit umgeben sein, dass sie sowohl vor Berührung durch Unbefugte
geschützt, als auch von brennbaren Gegenständen feuersicher ge-
trennt sind.
16, In Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von
tasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, dürfen Apparate, in
welchen eine Erhitzung oder eine Stromunterbrechung
möglich ist, nicht angebracht werden.
17a. Sämmtliche Apparate müssen mindestens ebenso sorg-
fältig von der Erde isolirt sein, wie die in den betreffenden Räumen
verlegten Leitungen.
17b. Lampenträger müssen von der Erde isolirt sein. Aus-
nahmen sind nur für besonders schwere Kronleuchter, sofern sie an
trockenem Mauerwerk befestigt sind, zulässig.
18. Apparate, welche zur Stromunterbrechung
lienen, müssen San AN sein, dass die Stromunter-
brechung selbstthätig rasch erfolgt und dass dabei ein Stehenbleiben
der Ausschaltecontacte in einer anderen als in der Ausschaltelage
ausgeschlossen ist.
Glühlampen.
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19, Glühlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion
durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
nur mit diehtschliessenden Ueberglocken, welche auch die
Fassungen einschliessen, verwendet werden,
20, Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in
Berührung kommen können, müssen mit Schalen, Glocken
oder Drahtgittern versehen sein, durch welche die unmittelbare
Berührung der Lampen mit entzündlichen Stoffen verhindert wird.