Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

286 Vorsichtsbedingungen für elektrische Licht- und Kraftanlagen. 
Sicherungen. 
„11, Sämmtliche Leitungen müssen zweipolig gesichert 
sein. 
12, Sicherungen müssen den Strom unterbrechen, sobald die 
Stromstärke das Doppelte des Normalen überschritten hat, 
13a. Auf den Sicherungen und den Sockeln derselben muss 
die normale Stromstärke, welche dieselben durchfliessen soll, 
angegeben sein. 
13b. Sicherungen sollen thunlichst derart konstruirt sein, dass 
jas Einsetzen falscher Sicherungen verhindert wird. 
14a. An jeder Stelle, an welcher sich der Querschnitt der 
Leitungen HE a muss in einer Entfernung von höchstens 
25 Centimeter eine Sicherung eingeschaltet sein. Das Leitungsstück 
von der Abzweigstelle nach der Sicherung kann von geringerem 
zuerschnitte sein, als die Leitung, mit welcher es diese Sicherung 
verbindet, muss aber dann von feuersicheren Hüllen derart umgeben 
3ein, dass es von brennbaren Gegenständen feuersicher getrennt ist, 
Ist die Anbringung der Se us innerhalb 25 Centimeter 
von der Abzweigstelle nicht angängig, dann muss das von der Ab- 
zweigstelle nach der Sicherung führende Leitungsstück von dem 
gleichen Querschnitte sein, wie die Leitung, von welcher es. ab- 
zweigt. 
14b. Einzelne Lampenleitungen dürfen mit einer gemein- 
samen Sicherung versehen sein, falls die gesammte Stromstärke 
lieser Leitungen 3 Ampere nicht überschreitet. 
l4c, Bewegliche Leitungen müssen jedoch jede einzelne 
yesichert sein. 
Apparate. 
„15. Die stromführenden Theile sämmtlicher in_einer 
Leitung eingeschalteten Apparate müssen von feuersicheren Hüllen 
soweit umgeben sein, dass sie sowohl vor Berührung durch Unbefugte 
geschützt, als auch von brennbaren Gegenständen feuersicher ge- 
trennt sind. 
16, In Räumen, in denen eine Explosion durch Entzündung von 
tasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, dürfen Apparate, in 
welchen eine Erhitzung oder eine Stromunterbrechung 
möglich ist, nicht angebracht werden. 
17a. Sämmtliche Apparate müssen mindestens ebenso sorg- 
fältig von der Erde isolirt sein, wie die in den betreffenden Räumen 
verlegten Leitungen. 
17b. Lampenträger müssen von der Erde isolirt sein. Aus- 
nahmen sind nur für besonders schwere Kronleuchter, sofern sie an 
trockenem Mauerwerk befestigt sind, zulässig. 
18. Apparate, welche zur Stromunterbrechung 
lienen, müssen San AN sein, dass die Stromunter- 
brechung selbstthätig rasch erfolgt und dass dabei ein Stehenbleiben 
der Ausschaltecontacte in einer anderen als in der Ausschaltelage 
ausgeschlossen ist. 
Glühlampen. 
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19, Glühlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion 
durch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann, 
nur mit diehtschliessenden Ueberglocken, welche auch die 
Fassungen einschliessen, verwendet werden, 
20, Glühlampen, welche mit entzündlichen Stoffen in 
Berührung kommen können, müssen mit Schalen, Glocken 
oder Drahtgittern versehen sein, durch welche die unmittelbare 
Berührung der Lampen mit entzündlichen Stoffen verhindert wird.
	        
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