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Veroränung betr. Blei-Accumulatoren, 9287
Bogenlampen.
21. Bogenlampen dürfen in Räumen, in denen eine Explosion
lurch Entzündung von Gasen, Staub oder Fasern stattfinden kann,
nicht verwendet werden. |
22, Sogn pen müssen mit Glocken und mit dicht-
schliessenden ÄAschentellern versehen sein.
Prüfung und Revision.
23. Neuanlagen sind bei Inbetriebsetzung durch Sach-
verständige zu prüfen. Alle Anlagen sind in der Regel jährlich
mindestens einmal zu revidiren. Diese Prüfung bezw. Revision hat
sich insbesondere dahin zu richten, ob die betreffende elektrische
Anlage obigen Bedingungen entsvyricht.
Verordnung
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von An-
lagen zur Herstellung elektrischer Accumulatoren aus
Blei oder Bleiverbindungen.
Vom Il. Mai 1898.
Auf Grund der 88 120e und 189a der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Herstellung elektrischer Accumulatoren aus Blei oder Bleiverbin-
lungen iolgende Vorschriften erlassen: |
R 1. In Anlagen zur Herstellung elektrischer Accumulatoren
aus Blei oder Bleiverbindungen müssen die Arbeitsräume, in denen
lie Bearbeitung oder Verarbeitung von Blei stattfindet, mindestens
3 m hoch und mit Fenstern versehen sein, welche geöffnet werden
können und eine ausreichende Lufterneuerung ermöglichen.
Die Räume zum Formiren (Laden) der Platten müssen mit wirk-
3amen Ventilationseinrichtungen versehen sein, .
$2 In den Räumen, in denen bei der Arbeit ein Verstäuben
jder ein Verstreuen von Blei oder Bleiverbindungen stattfindet, muss
ler Fussboden so eingerichtet sein, dass er kein Wasser durchlässt.
Die Wände und Decken dieser Räume müssen, soweit sie nicht mit
ainer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarben-
anstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch
angestrichen werden.
Die Verwendung von Holz, weichem Asphalt oder Linoleum als
Fussbodenbelag sowie von Tapeten als Wandbekleidung ist in diesen
Räumen nicht gestattet. .
8 3. Die Schmelzkessel für Blei sind mit gut ziehenden, ins
Freie oder in einen Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen
"Fangtrichtern) zu überdecken. .
84. Wo eine maschinelle Bearbeitung der Bleiplatten (Gitter
der Rahmen) durch Bandsägen, Kreissägen, Hobelmaschinen oder
lergleichen stattfindet, muss durch geeignete Vorrichtungen thun-
lichst dafür Sorge getragen werden, dass abgerissene Bleitheile und
Bleistaub unmittelbar an der Entstehungsstelle abgefangen werden.
8 5. Apparate zur Herstellung von metallischem Bleistaub
müssen SO abgedichtet und eingerichtet sein, dass weder bei dem
Herstellungsverfahren noch bei ihrer Entleerung Bleistaub ent-
weichen kann.