288 Verordnung betr. Blei-Accumulatoren.
8 6. Das Sieben, Mischen und Anfeuchten der zur Füllung der
Platten dienenden Masse, sofern sie Blei oder Bleiverbindungen ent-
hält, das Abziehen der aus hen oder dergleichen bestehenden
Hüllen von den getrockneten Platten, sowie alle sonstigen mit
Staubentwicklung verbundenen Hantirungen mit der trockenen oder
getrockneten Füllmasse dürfen nur unter wirksamen Abzugsvor-
A Oder in Apparaten vorgenommen werden, welche so
NE tet sind, dass eine Verstäubung nach aussen nicht statt-
finden kann.
87. Geöffnete Behälter mit Bleistaub oder Bleiverbindungen
sind auf einem Rost und mit diesem auf einen ringsum mit Rand
versehenen Untersatz so aufzustellen, dass bei der Entnahme aus
dem Behälter verstreute Stoffe in dem Untersatz aufgefangen werden.
$ 8, Die folgenden Verrichtungen:
Aa) die maschinelle Bearbeitung 'der Bleiplatten, Gitter ‚oder
Rahmen ($ 4), .
lie Herstellung metallischen Bleistaubes ($ 5),
das Herstellen und Mischen der Füllmasse (8 6), soweit es
maschinell erfolgt, müssen je in einem besonderen, von
anderen Arbeitsräumen getrennten Raum ausgeführt werden.
8 9. Die Tische, auf denen die Füllmasse in die Platten (Gitter,
Rahmen) eingestrichen oder eingepresst wird, müssen eine glatte
and dichtgefugte Oberfläche haben; sie müssen täglich mindestens
ginmal nn werden.
8 10. Lötharbeiten, welche unter Anwendung eines Wasserstoff-,
Wassergas- oder Steinkohlengas-Gebläses ausgeführt werden, dürfen,
soweit es die Natur der Arbeit gestattet, nur an bestimmten Arbeits-
plätzen unter wirksamen Absaugevorrichtungen vorgenommen
werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf diejenigen
Lötharbeiten, welche zur Verbindung der Elemente dienen und nicht
ausserhalb der Formirräume vorgenommen werden können.
$ 11. Das zur Herstellung von Wasserstoffgas dienende Zink
und die im Betriebe zur Verwendung kommende Schwefelsäure
müssen technisch rein sein,
$ 12. Die Arbeitsräume sind von Verunreinigungen mit Blei
oder Bleiverbindungen möglichst frei zu halten.
In den in 8 2 bezeichneten Räume: muss der Fussboden täglich
mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Arbeitszeit, feucht
gereinigt werden.
$ 13, Der Arbeitgeber hat allen bei der Herstellung von Accu-
mulatoren beschäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge und Mützen in aus-
reichender Zahl und in zweckentsprechender Beschaffenheit zur Ver-
füügung zu stellen.
Er hat durch geeignete Anordnungen und Bean SiCh Run dafür
Sorge zu tragen, dass die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern
benutzt werden, denen sie zugewiesen sind, mindestens wöchentlich
gewaschen und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche
befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden.
8 14, In einem staubfreien Theile der Anlage muss für die
Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrenns davon ein
Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staub-
frei A und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
n dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Gefässe zum
Mundspülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten,
Seife und Handtücher, sowie Einrichtungen zur Verwahrung der-
jenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt
werden, in ausreichender Menge vorhanden sein,
‚ . DerArbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchent-
lich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen.
8 15. Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie jugendlichen
Arbeitern zu solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Blei-
verbindungen in Berührung bringen, ist untersagt.
Diese Bestimmung hat bis zum 31, Juli 1908 Gültigkeit.
b)
2)