Verordnung betr. Blei-Aceumulatoren. 289
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8 16. Der Arbeitgeber darf zur Sschäßlieun bei der Herstellung
von Accumulatoren nur solche Personen einstellen, welche die Be-
scheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu er-
mächtigten Arztes darüber beibringen, dass sie nach ihrem Gesund-
heitszustande für diese Beschättigung geeignet sind. Die Be-
scheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts-
yeamten (S$ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
$ 17, Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie
zum KEinstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter oder Rahmen)
verwendeten Arbeiter ist wahlweise so zu regeln, dass die Arbeitszeit
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht über“
steigt und durch eine Pause von mindestens 1!) Stunden
unterbrochen wird,
oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt
und nicht zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unter-
brochen wird,
Wird die Arbeitszeit in der in Litt. b) bezeichneten Weise ge-
regelt, so dürfen die bezeichneten Arbeiter im Betrieb auch ander-
weit Dei he werden, sofern sie bei dieser anderweiten Arbeit
mit Blei oder Bleiverbindungen nicht in Berührung kommen, und
zwischen beiden "a eine Pause von mindestens
zwei Stunden gewährt wird.
Der Arbeitgeber hat binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten
dieser Vorschriften oder nach der a NG die hiernach von
ihm gewählte Regelung der Arbeitszeit bei der Örtspolizeibehörde
anzuzeigen und darf eine andere Regelung nur nach vorheriger
Anzeige zur Ausführung bringen.
8 18, Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheits-
zustandes seiner Arbeiter einem dem Aufsichtsbeamten namhaft zu
machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher die Arbeiter
mindestens einmal monatlich auf die Anzeichen etwa vorhandener
Bleierkrankung zu untersuchen hat. ,
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheits-
erscheinungen in Folge der Bleiwirkung zeigen, bis zur völligen
Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich dieser Einwirkung
gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von der Be-
schäftigung mit Blei oder Bleiverbindungen fern zu halten.
$& 19, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den
Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter
ain Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu
lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge,
soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muss enthalten:
Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag _ des Ein- und
Austritts jedes Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung.
ben Namen dessen, welcher das Buch führt.
Den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheits-
zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, .
Den Tag und die Art der Krkrankung eines Arbeiters.
Den Tag seiner Genesung. . .
Die Tage und die Ergebnisse der im 8 18 vorgeschriebenen
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.
8 20. Der Arbeitgeber hat für die hei der Herstellung von
Accumulatoren beschaftigten Arbeiter verbindliche Bestimmungen
über folgende Gegenstände zu erlassen :
|. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeits-
räume mitnehmen. Das Mitbringen und der Genuss von
Branntwein im Betrieb ist untersagt. Das Einnehmen von
Mahlzeiten ist nur ausserhalb der Arbeitsräume gestattet,
Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider
ı1estimmungsgemäss zu benutzen.
Haälfshnch für Elektronraktiker
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