Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

Verordnung betr. Blei-Aceumulatoren. 289 
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8 16. Der Arbeitgeber darf zur Sschäßlieun bei der Herstellung 
von Accumulatoren nur solche Personen einstellen, welche die Be- 
scheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu er- 
mächtigten Arztes darüber beibringen, dass sie nach ihrem Gesund- 
heitszustande für diese Beschättigung geeignet sind. Die Be- 
scheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts- 
yeamten (S$ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
$ 17, Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie 
zum KEinstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter oder Rahmen) 
verwendeten Arbeiter ist wahlweise so zu regeln, dass die Arbeitszeit 
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht über“ 
steigt und durch eine Pause von mindestens 1!) Stunden 
unterbrochen wird, 
oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt 
und nicht zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unter- 
brochen wird, 
Wird die Arbeitszeit in der in Litt. b) bezeichneten Weise ge- 
regelt, so dürfen die bezeichneten Arbeiter im Betrieb auch ander- 
weit Dei he werden, sofern sie bei dieser anderweiten Arbeit 
mit Blei oder Bleiverbindungen nicht in Berührung kommen, und 
zwischen beiden "a eine Pause von mindestens 
zwei Stunden gewährt wird. 
Der Arbeitgeber hat binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten 
dieser Vorschriften oder nach der a NG die hiernach von 
ihm gewählte Regelung der Arbeitszeit bei der Örtspolizeibehörde 
anzuzeigen und darf eine andere Regelung nur nach vorheriger 
Anzeige zur Ausführung bringen. 
8 18, Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheits- 
zustandes seiner Arbeiter einem dem Aufsichtsbeamten namhaft zu 
machenden approbirten Arzte zu übertragen, welcher die Arbeiter 
mindestens einmal monatlich auf die Anzeichen etwa vorhandener 
Bleierkrankung zu untersuchen hat. , 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheits- 
erscheinungen in Folge der Bleiwirkung zeigen, bis zur völligen 
Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich dieser Einwirkung 
gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von der Be- 
schäftigung mit Blei oder Bleiverbindungen fern zu halten. 
$& 19, Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den 
Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter 
ain Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu 
lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge, 
soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrollbuch muss enthalten: 
Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag _ des Ein- und 
Austritts jedes Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung. 
ben Namen dessen, welcher das Buch führt. 
Den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheits- 
zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, . 
Den Tag und die Art der Krkrankung eines Arbeiters. 
Den Tag seiner Genesung. . . 
Die Tage und die Ergebnisse der im 8 18 vorgeschriebenen 
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. 
8 20. Der Arbeitgeber hat für die hei der Herstellung von 
Accumulatoren beschaftigten Arbeiter verbindliche Bestimmungen 
über folgende Gegenstände zu erlassen : 
|. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeits- 
räume mitnehmen. Das Mitbringen und der Genuss von 
Branntwein im Betrieb ist untersagt. Das Einnehmen von 
Mahlzeiten ist nur ausserhalb der Arbeitsräume gestattet, 
Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider 
ı1estimmungsgemäss zu benutzen. 
Haälfshnch für Elektronraktiker 
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