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Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz etc. 293
Bei ung des Krankengeldes werden die in die Krank-
heitszeit fallenden Sonn- und Feiertage gezahlt.
Während der Dauer der Krankheit ist der Mitgliedsbeitrag zur
Krankenversicherung gleichfalls zu entrichten.
Ss 26. Spitalsverpflegung.
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An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der nothwendigen
Heilmittel und des Krankengeldes kann den Mitgliedern der im 8 4
lit. a bezeichneten Kategorie freie Kur und Verpflegung in einer
Krankenanstalt nach der letzten Klasse gewährt werden, und zwar:
1, für Diejenigen, welche mit ihrem Ehegatten oder mit anderen
Gliedern ihrer Familie im gemeinsamen Haushalte leben, beziehungs-
weise anderweitige häusliche Pflege geniessen, mit Zustimmung des
Erkrankten oder unabhängig von derselben in dem Falle, wenn die
Art der Krankheit es erfordert;
2. für sonstige Erkrankte unbedingt, insbesondere wenn das
Mitglied durch unregelmässigen Lebenswandel seine Genesung ver-
zögert, oder sich den Anordnungen des Arztes nicht fügt. .
Im Uebrigen sei auf das betreffende Kassenstatut hingewiesen,
Dasselbe ist erhältlich durch die Kassenverwaltung Wien VI,
Frumpendorferstr. 64.
Auszug
aus dem Unfallversicherungsgesetz für das Deutsche
Beich.
81. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen,
sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn
>der Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der
bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Massgabe der Be-
stimmungen dieses Gesetzes versichert.
$ 2. Durch statutarische Bestimmungen kann die Versicherungs-
pflicht auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mk. übersteigenden Jahres-
arbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei der Fest-
stellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu
Grunde zu legen.
$ 5. Gegenstand der Versicherung ist der nach Massgabe der
nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens,
welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht.
Der Schadenersatz soll im Falle der Yorletzung bestehen:
it. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn
der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls entstehen;
in einer dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach
Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähig-
keit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt: |
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der-
3elben 66% ,%, des Arbeitsverdienstes; .
im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der-
3elben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach
dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu he-
messen ist. .
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch
nicht zu. wenn er den Betriebsunfiall vorsätzlich herbeigeführt hat.