294 Bestimmungen betr. die Sonntagsruhe im Betrieb etc.
° $ 6. Im Falle der Tödturg ist als Schadenersatz ausserdem
zu leisten:
L, als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des
für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch min-
destens 30 Mk.;
gine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage
an zu gewährende Rente.
Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tod oder Wieder-
verheirathung 20%, für jedes verbliebene vaterlose Kind
bis zu dessen zurückgelegtem 15, Lebensjahre 15% und,
wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20% des
Arbeitsverdienstes,
Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen
30% des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich
ajn höherer Betrag, so werden die einzelnen Renien in
gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den
dreitachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. Der
Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe
erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist.
für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr ein-
ziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder
bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20% des Arbeitsver-
Jienstes.
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betr. die Sonntagsruhe im Betrieb von Gas- und Elek-
trizitäitswerke:. °n Deutschland.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und
Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerlässlich sind. ge-
stattet werden.
a) Bedingung für Gasanstalten und Elektrizitätswerke: Die
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
dauern: entweder für Kon zweiten Sonntag 24 Stunden,
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern
an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger
als 12 Stunden vor und nach ihrer regelmässigen Beschät-
tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muss das Mindest-
mass der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe ey-
weisen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Be-
such des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an
jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes
erforderliche Zeit frei zu geben.
Allgemeines. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen
mit Arbeiten beschäftigt, die kraft gesetzlicher Bestimmung zu-
lässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden für jeden Sonn- und
Festtag , an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch
Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vorgenom-
menen Arbeiten in ein Verzeichniss eintragen. Diese Eintragungen
müssen aa am folgenden Wochentage vorgenommen werden. —
Die Wahl, ob Sonim am zweiten oder dritten Sonntag zu
vyewähren sei. steht dem Gewerbetreibenden zu. Für die Beschäf-
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