Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

294 Bestimmungen betr. die Sonntagsruhe im Betrieb etc. 
° $ 6. Im Falle der Tödturg ist als Schadenersatz ausserdem 
zu leisten: 
L, als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des 
für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch min- 
destens 30 Mk.; 
gine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage 
an zu gewährende Rente. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tod oder Wieder- 
verheirathung 20%, für jedes verbliebene vaterlose Kind 
bis zu dessen zurückgelegtem 15, Lebensjahre 15% und, 
wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20% des 
Arbeitsverdienstes, 
Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 
30% des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich 
ajn höherer Betrag, so werden die einzelnen Renien in 
gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den 
dreitachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. Der 
Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe 
erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr ein- 
ziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder 
bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20% des Arbeitsver- 
Jienstes. 
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betr. die Sonntagsruhe im Betrieb von Gas- und Elek- 
trizitäitswerke:. °n Deutschland. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und 
Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerlässlich sind. ge- 
stattet werden. 
a) Bedingung für Gasanstalten und Elektrizitätswerke: Die 
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu 
dauern: entweder für Kon zweiten Sonntag 24 Stunden, 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern 
an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger 
als 12 Stunden vor und nach ihrer regelmässigen Beschät- 
tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab- 
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muss das Mindest- 
mass der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe ey- 
weisen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Be- 
such des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an 
jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes 
erforderliche Zeit frei zu geben. 
Allgemeines. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen 
mit Arbeiten beschäftigt, die kraft gesetzlicher Bestimmung zu- 
lässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden für jeden Sonn- und 
Festtag , an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die 
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch 
Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vorgenom- 
menen Arbeiten in ein Verzeichniss eintragen. Diese Eintragungen 
müssen aa am folgenden Wochentage vorgenommen werden. — 
Die Wahl, ob Sonim am zweiten oder dritten Sonntag zu 
vyewähren sei. steht dem Gewerbetreibenden zu. Für die Beschäf- 
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