Auszug aus dem Invaliditätsgesetz. 295
serdem
he des
2 min-
lestage
Vieder-
‚8 Kind
o und,
09% des
ammen
bt sich
wen ın
we den
x, Der
lie Rhe
hr ein-
le oder
aitsver-
Flek.
ın- und
ıd, ge-
ae; Die
ans zu
unden,
sofern
jänger
‚eschäf-
‚en Ab-
jndest-
ıhe ey-
ım Be-
nen an
‘'jenstes
sttagen
ng zu-
n- und
ıt, die
; durch
xzenom-
zungen
‚den. —
tag zu
‚eschäf-
tigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen
braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit im zweiten
der dritten Sonntag nicht gewährt zu werden. .
Die Ausnahmevorschritten der Bestimmungen über die Sonn-
sagsruhe müssen in den Fabrikräumen ausgzehäugt werden.
Auszug aus dem Invaliditäts-Gesetz.
Folgende Arten der Versicherung kommen in Botracht:
1. Versicherungspflicht und zwar:
a) auf Grund ausdrücklicher g»se’zlicher Bestimmung,
b) auf Grund von Bundesrathabesenlüssen :
2, Selbstversicherung;
3. Weiterversicherung,
Versicherungspflicht auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Bestimmung.
Versicherungspflichtig sind diejenigen Per:sonen, welche das 16, Le-
bensjahr vollendet haben und deren KHeschättiguug gegen Gehalt oder
Lohn (Naturalbezüge, Tantikmen) erfol.t,
Nicht zu versichern sind Lehrlinge die nur freien Unterhalt er-
halten und bereits invalide Personen,
Es sind versicherungspflichvig:
i, Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge,
2. Dienstboten,
83. Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und
von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,
4. Betriebsbeamte, Werkmeister und Vechniker,
5. Handlungsgehülfen und Leh:liuxe,
5. Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet, .
Lehrer und Krzieher an nichtöffentlichen Schulen oder An-
3talten und
8. Schiffsführer,
Die zu 4—8 bezeichneten Berufszweige sind versicherungspflichtig,
wenn ihr Arbeitseinkommen weniger als 2000 Mk. beträgt.
Ausländer, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für eine be-
stimmte Dauer behürdlich gestattet ist, unterliegen der Versicherungs-
pflicht nicht,
Auf vorhergehenden Antrag sind von der Versicherungspflicht zu
befreien!
Personen, welche Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge
'm Mindestbetrage der Invalidenrente nach dem Satze der
ırsten Lohnklasse beziehen.
densionirte Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen
ıder Anstalten,
?ersonen, denen eine Unfallrente zuerkannt ist. -
>ersonen über 70 Jahre alt.
Personen, welche Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten
"ür nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für nicht mehr
ıle8 50 Tage im Jahr übernehmen, im Uebrigen aber ihren
Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweitig
selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig
3ind, so lange für dieselben nicht bereits 100 Wochen lang
Beitrige entrichtet sind.
T