Full text: Hilfsbuch für Elektropraktiker

Auszug aus dem Invaliditätsgesetz. 295 
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tigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen 
braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit im zweiten 
der dritten Sonntag nicht gewährt zu werden. . 
Die Ausnahmevorschritten der Bestimmungen über die Sonn- 
sagsruhe müssen in den Fabrikräumen ausgzehäugt werden. 
Auszug aus dem Invaliditäts-Gesetz. 
Folgende Arten der Versicherung kommen in Botracht: 
1. Versicherungspflicht und zwar: 
a) auf Grund ausdrücklicher g»se’zlicher Bestimmung, 
b) auf Grund von Bundesrathabesenlüssen : 
2, Selbstversicherung; 
3. Weiterversicherung, 
Versicherungspflicht auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher 
Bestimmung. 
Versicherungspflichtig sind diejenigen Per:sonen, welche das 16, Le- 
bensjahr vollendet haben und deren KHeschättiguug gegen Gehalt oder 
Lohn (Naturalbezüge, Tantikmen) erfol.t, 
Nicht zu versichern sind Lehrlinge die nur freien Unterhalt er- 
halten und bereits invalide Personen, 
Es sind versicherungspflichvig: 
i, Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, 
2. Dienstboten, 
83. Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und 
von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt, 
4. Betriebsbeamte, Werkmeister und Vechniker, 
5. Handlungsgehülfen und Leh:liuxe, 
5. Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet, . 
Lehrer und Krzieher an nichtöffentlichen Schulen oder An- 
3talten und 
8. Schiffsführer, 
Die zu 4—8 bezeichneten Berufszweige sind versicherungspflichtig, 
wenn ihr Arbeitseinkommen weniger als 2000 Mk. beträgt. 
Ausländer, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für eine be- 
stimmte Dauer behürdlich gestattet ist, unterliegen der Versicherungs- 
pflicht nicht, 
Auf vorhergehenden Antrag sind von der Versicherungspflicht zu 
befreien! 
Personen, welche Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge 
'm Mindestbetrage der Invalidenrente nach dem Satze der 
ırsten Lohnklasse beziehen. 
densionirte Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen 
ıder Anstalten, 
?ersonen, denen eine Unfallrente zuerkannt ist. - 
>ersonen über 70 Jahre alt. 
Personen, welche Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten 
"ür nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für nicht mehr 
ıle8 50 Tage im Jahr übernehmen, im Uebrigen aber ihren 
Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweitig 
selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig 
3ind, so lange für dieselben nicht bereits 100 Wochen lang 
Beitrige entrichtet sind. 
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