298 Erste Hülfeleistung bei plötzlichen Unglücksfällen ete.
Anspruch auf Altersrente.
Anspruch auf Altersrente hat derjenige Versicherte, welcher
das 70. Lebensjahr vollendet hat, ohne Rücksicht auf das Vorhanden-
sein von Erwerbsunfähigkeit, Für die Altersrente beträgt die Warte-
zeit 1200 Wochen.
Die Altersrente setzt sich zusammen aus dem festen Reichs-
zuschuss von 50 Mk. und einem Betrage, welcher sich beläuft
in der Lohnklasse T auf 9 Mk.
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- Bezüglich der Unterbringung in ein Invalidenhaus gelten die-
selben Bestimmungen wie bei der Invalidenrente.
Rückerstattung von Beiträgen.
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, steht ein An:
spruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge
zu, wenn mindestens für 200 Wochen Beiträge geleistet sind.
Versicherten, welche durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig
werden, denen in Folge dessen ein Anspruch auf Invalidenrente
nicht zusteht, ist auf ihren Antrag die Hälfte der für sie geleisteten
Beiträge zu erstatten.
Die gleiche Erstattung findet statt, wenn eine versicherte
männliche oder weibliche Person stirbt und mindestens 200 Bei-
iragswochen für sie geleistet sind. Die Zahlung erfolgt an die be-
rechtigten Kinder derselben unter 15 Jahr.
Krankenfürsorge.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, für einen erkrankten Ver-
sicherten zur Verhütung der einen Rentenanspruch begründenden
Erwerbsunfähigkeit das Heilverfahren eintreten zu lassen. Die
Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhause oder jn einer
Reconvaleszenten-Anstalt ist zulässig; bei Versicherten mit eigenem
Haushalt oder bei einem in seiner Familie befindlichen bedarf es
hierzu der Zustimmung desselben.
Rentenansprüche.,
Der Antrag auf Bewilligung einer Rente ist bei der für den
Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten zuständigen unte-
ren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Beweis-
stücke sind beizufügen, so insbesondere die letzte Quittungskarte
nebst CE nnE Geburtsurkunde (für die Alters-
rente) und Äärztliches Attest (für die Invalidenrente).
Erste Yülfeleistungen
bei plötzlichen Unglücksfällen und Erkrankungen.
In den meisten Fällen ist die Anwesenheit eines Arztes noth-
wendig. Bis zum Erscheinen desselben mögen die folgenden kurzen
Rathschläge dem Laien einige Verhaltungsmassregeln geben. — Vor
allem ist die Entfernung aller nicht nothwendigen Personen aus der
Nähe des Verletzten oder Erkrankten dringend erforderlich, damit so-
wohl der Kranke als auch der Helfende Ruhe hat und nicht durch die
verschiedensten Rathschläge der Umstehenden belästigt wird.