Full text: Normalien für Betriebsmittel der Preussischen Staatsbahnen und unter Staats-Verwaltung stehenden Privatbahnen

III. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Personen-, Post- 
und Gepäckwagen. 
Heizung, Beleuchtung und Ventilation. 
a. Heizung. 
Die Heizung der Wagen geschieht durch Oefen. 
Der kombinirte Post- und Gepäckwagen erhält in 
‚eder Abtheilung einen kleinen Ofen gewöhnlicher 
Konstruktion. 
Die Personenwagen erhalten dagegen Regulirfüll- 
Sfen und zwar mit Ausnahme der IV, Klasse je zwei 
Stück. 
b. Beleuchtung. 
Zur Beleuchtung der Wagen ist die Gasbeleuchtung 
lann anzuwenden, wenn die Versorgung der Wagen 
mit Gas ohne Mühe erfolgen kann. (Die Anlage be- 
sonderer Gasanstalten für die Strecken untergeordneter 
Bedeutung ist in der Regel ausgeschlossen.) Andern- 
alls kann Oel- oder Kerzenbeleuchtung angewendet 
verden. 
c. Ventilation. 
Alle Wagen erhalten einen Ventilationsaufsatz, 
n welchem Ventilationsklappen anzubringen sind. 
Anordnung der Bremse. 
Die Bremswagen erhalten HEBERLEIN-Bremse. 
Da die Bremsen in den meisten Fällen als Gruppen- 
remsen benutzt werden müssen, so sind die kombi- 
ırten Post- und Gepäckwagen mit einem Bremshaspel 
uszurüsten, dessen Handhabung dem Zugführer obliegt. 
die Bremswagen müssen auch einzeln mit der Hand 
‚edient werden können
	        
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