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Prüfung durch die Provinzialbehörden möge unterworfen werden. Da diesem Antrage keine
indere, als die der möglichsten Vollkommenheit des zu gebenden Gesetzes gewiß zusagende
Absicht zum Grunde lag, sich der Anwendbarkeit des Entwurfes zu demselben auf die
Provinzialverhältnisse zu versichern und die Bemerkungen einzuziehn, welche nur aus ge—
nauer Kunde dieser Verhältnisse geschöpft werden konnten, so genehmigte der verstorbene
Staatskanzler Fürst von Hardenberg, von welchem der von Ew. Königlichen Majestät dem—
ielben zugefertigte Entwurf an mich gelangt war, auf meinen Vorschlag, daß in jeder Pro—
oinz eine Kommission, theils aus geistlichen und Schul-, theils auch aus anderen geeigneten
Räthen der Behörden, theils aus anderen sachkundigen Männern unter dem Vorsitze des
Ober-Präsidenten, ernannt, und den solchergestalt ernannten Kommissionen die Prüfung
und Begutachtung des Gesetzentwurfs aufgetragen würde. Zu gleicher Zeit hielt ich es, der
engeren Beziehung wegen, in welcher das katholische, vornehmlich das untere Schulwesen,
überall und von Alters her zur Kirche und Geistlichkeit steht, für unumgänglich nothwendig,
das Gutachten der katholisch-bischöflichen Behörden über die das ebengedachte Schulwesen
betreffenden Bestimmungen des Entwurfs einzuziehn.
Sowohl die in den Provinzen niedergesetzten Kommissionen, als auch die katholisch—
bischöflichen Behörden haben den Entwurf und den in Beziehung darauf ihnen gegebenen
Auftrag mit einer Ew. Königlichen Majestät landesväterlicher Absicht entgegenkommenden
und das Bedürfniß, welches ihn herbeigeführt, anerkennenden Bereitwilligkeit aufgenommen.
Vornehmlich haben die ersteren sämmtlich die Prüfung desselben in Beziehung auf die
Provinzialverhältnisse mit einer Liebe und einem Fleiße vorgenommen, welche von dem
zroßen allgemeinen Interesse für diese Angelegenheit zeugen und allen Beifall verdienen.
Auch von einigen katholisch-bischöflichen Behörden ist dem ihnen gewordenen Auftrage mit
einem Sinne genügt, welcher nicht bloßes Interesse für die katholische Kirche, sondern auch
für Volksbildung im Allgemeinen und Kenntniß dessen, was ihr unter den jetzigen Zeit—
umständen Noth ist, an den Tag legt.
Die allmählich eingegangenen Berichte und größtentheils sehr ausführlichen Gutachten
dieser Kommissionen und Behoͤrden stimmen alle darin überein, daß sie den Entwurf als
eine nicht mißlungene Grundlage zu einem allgemeinen Schulgesetze anerkennen, daß sie
dem in ihm herrschenden Geiste Beifall geben, und ihn im Ganzen für ausführbar erklären.
Allein sie enthalten auch eine Menge von schätzbaren Bemerkungen und Erinnerungen, welche
ohne ein solches Verfahren wohl nicht würden zum Vorschein gekommen sein, aber für die
Verbesserung des Entwurfs und seiner Anwendbarkeit ein großer Gewinn waren, indem sie
die Betrachtung mehrerer seiner Bestimmungen aus neuen Gesichtspunkten, eine andere
Fassung oder gänzliche Abänderung vieler unter denselben, das Zusetzen neuer, das Auf—
geben anderer, vielfache Abkürzungen und eine Umarbeitung ganzer größerer Partieen veran—
laßten. Daraus ergab sich die Nothwendigkeit einer neuen Bearbeitung des Entwurfs, und
die Ausarbeitung eines derselben zur Seite gehenden Kommentars, welcher die in den ein—
zegangenen Gutachten und der darüber in dem mir allergnädigst anvertrauten Ministerio
gemachten Bemerkungen liegenden Gründe der vorgenommenen Aenderungen einfassen mußte.
Auch dies mit großen Schwierigkeiten verbundene Geschäft ist beendigt, und es kommt
nur auf eine Prüfung der neuen Bearbeitung des Entwurfs an, deren Resultat leicht eine
noch weit kürzere Faffung desselben sein könnte. Durch das Zutreten neuer Mitglieder, des
Bischofs Eylert und des Geheimen Ober-Regierungsraths Beckedorff, zu dem meiner Lei—
tung übergebenen Ministerio wird diese Prüfung zwar etwas länger, als sonst der Fall ge—
wesen sein würde, aber gewiß nicht ohne Vortheil für das zu erlassende Gesetz, verzögert.
Nach ihrer Vollendung aber kann von Seiten des Ministerii der geistlichen und Unterrichts—
Angelegenheiten die letzte Hand an diese Sache gelegt werden, und ich werde dann im
Stande sein, den Entwurf mit meinem bestimmten Gutachten darüber an das Staats—
ministerium zu befördern, von welchem derselbe Ew. Königlichen Majestät Allergnädigfter
Bestimmung zufolge an den Staatsrath gelangen soll.