Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

3 
92 
— 
Wenn Ew. Königliche Majestät, wie ich mit Gewißheit voraussetzen kann, überzeugt 
ind, daß es bei einem so wichtigen Gesetze nicht auf ein etwas früheres oder späteres Er— 
scheinen, sondern auf die möglichste praktische Anwendbarkeit desselben ankomme, damit sich 
nicht erst hinterher das Unpassende schon gegebener Gesetzesbestimmungen, oder Schwierig— 
keiten in der Ausführung, die man sich vorher nicht klar gemacht, ergeben, so darf ich mir 
chmeicheln, daß Allerhöchstdieselben das eingeschlagene Verfahren nicht zu mißbilligen ge— 
ruhen werden, da ich zwar nicht in Abrede stelle, daß es einigen größeren Zeitaufwand ver— 
ursacht, allein auch mit voller Ueberzeugung verbürgen kann, daß sich dieser Zeitaufwand 
durch die höhere Reife des Werks reichlich vergüten werde. Es ist aber vorauszusehn, daß 
der Entwurf zur Schulordnung, auch nachdem ich ihn weiter befördert habe, im Staats— 
ministerio und im Staatsrathe, und wo er sonst noch vielleicht zufolge Allerhöchster An— 
»rdnungen würde geprüft werden müssen, Berathschlagungen veranlassen wird, die ihn noch 
eine geraume Zeit aufhalten werden, bevor er Ew. Königlichen Majestät zu Allergnädigster 
Vollziehung vorgelegt werden kann. Vornehmlich wird der Punkt der Schulunterhaltung, 
hrer Kosten und der Aufbringung derselben, und die Fragen, wie weit durch die desfalsigen 
Bestimmungen die Staatsfonds oder die Unterthanen dafür belastet werden können, und ob 
es in dieser Hinsicht rathsam sei, das Gesetz in einem Zeitpunkte erscheinen zu lassen, wo 
es bedenklich sein möchte, jene wie diese noch mehr zu beschweren, Ueberlegungen herbei— 
ühren, welche einen unvermeidlichen Aufschub hervorbringen werden. 
Die Einrichtung und Verbesserung des Schulwesens steht inzwischen nicht still, viel— 
mehr lasse ich es mir angelegen sein, dieselbe in einem regsamen aber besonnenen Fort— 
chreiten zu erhalten, und was dafür in den verschiedenen Provinzen geschieht, werden Ew. 
Königliche Majestät aus den Zeitungsberichten mehrerer Regierungen zu ersehen geruhen. 
Auf die innere Einrichtung der Schulen, auf die zweckmäßige Vorbereitung und Prü— 
fung der Lehrer, an welchen es noch so sehr mangelt, und ohne deren vorhergehende Bil— 
zung die neue Ordnung nicht würde zur Ausgleichung gebracht werden, auf die äußere 
Ausstattung der Schulen und ihrer Lehrer, auf die über die Schulen zu führende Aufsicht 
und auf alle anderen Zweige der Schulverwaltung wird durch Verfügungen so gewirkt, daß 
die Schulordnung gewissermaßen vorbereitend ins Leben gesetzt wird, und daß, wenn sie 
füünftig als Gesetz erscheint, sie einen schon vorbereiteten Boden und in der Ausführung 
minder Schwierigkeiten finden wird. 
Es hat diese Art der Beförderung des Schulwesens allerdings viel beschwerliches, 
sowohl für das mir Allergnädigst anvertraute Departement, als auch für sämmtliche Unter— 
behörden, da ohne gesetzliche Bestimmung in vielen Fällen nicht rasch durchgegriffen werden 
kann, und vielfach der gute Wille der Gemeinden erst herbeizuführen gesucht werden muß. 
Es wird dadurch das Durchführen des Ganzen vielfach erschwert und verzöoͤgert; allein ich 
halte es bei den jetzigen Zeitverhältnissen und bei der Unmöglichkeit, große Opfer auf Ew. 
Königliche Majestät Kassen zu übernehmen oder den Provinzen große Beiträge im Allge— 
meinen anzusinnen, für ein geringeres Uebel, als wenn den Unterbehörden bei einer zur 
Seite stehenden gesetzlichen Bestimmung zu viele Gewalt gegeben würde, in einem an sich 
löblichen Eifer zu weit zu gehen, um die neue Einrichtung mit Härte rasch durchzuführen. 
Es dürfte dadurch leicht ein Widerwille gegen den Gegenstand herbeigeführt werden, welcher 
später, wenn die Zeitverhältnisse sich bessern, schon vieles freiwillig vorbereitend geschehen 
ist und einzelne Erfahrungen mehr für die Ausführbarkeit des Ganzen sprechen, nicht zu 
besorgen sein wird. Fälle, welche eine gesetzliche Bestimmung unumgänglich erfordern, lassen 
sich vorläufig im Einzelnen behandeln, und ich werde nicht verfehlen, wo sie eintreten, Ew. 
Königlichen Majestät Allerhöchste Festsetzungen darüber mir zu erbitten. Ein Fall dieser 
Art ist derjenige, welche die Regierung zu Trier in ihren wiederholten dringenden Gesuchen 
um die Schulordnung veranlaßt. Er entspringt aus einem Mangel in der französischen in 
Ew. Majestät Rheinprovinzen geltenden Geseßzgebung, welcher in den Provinzen, wo das 
Landrecht eingeführt ist, nicht stattfindet. Ueber denselben habe ich mich bereits früher mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.