Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

II. Ministerium Eichhorn. 
Hiermit war der Plan einer neuen allgemeinen Schulgesetzgebung für den Preußischen 
Staat zuruͤckgelegt und wurde erst nach länger als zwei Jahrzehnten, durch die Ereignisse 
des Jahres 1848 von Neuem angeregt, als eine neue Aufgabe der Gesetzgebung in der 
Verfassungs-Urkunde vom 30. Januar 1850 wieder aufgenommen. Inzwischen fand die 
Hauptaufgabe, welche sich der Staatsminister Eichhorn stellte, die Gesetzgebung auf das 
Volksschulwesen zu beschränken und hier in Festhaltung der provinziellen Grenzen und Be— 
dürfnisse vorzugehen, schon in Vorgängen unter dem Ministerium von Altenstein Anregung 
und Vorbereitung. So waren schon im Anschluß an die Allerhöchste Ordre vom 14. Mai 
825, betreffend die Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht noch nicht 
eingeführt ist (GGesetzsammlung S. 149), für mehrere Regierungs-Bezirke der Rheinprovinz 
Elementar⸗Schul-Ordnungen ausgearbeitet und in Kraft bindender Regierungs-Verordnungen 
publicirt worden, als die Staatsregierung im Jahre 1829 veranlaßt wurde, in ähnlicher 
Weise für die Schulverhältnisse in der Provinz Preußen zu sorgen. 
Der dritte Preußische Provinzial-Landtag hatte dem Volksschulwesen der Provinz 
eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet und in einer Denkschrift vom 12. Februar 1829 
die Bedürfnisse und Uebelstände hervorgehoben, denen es dort baldige Abhülfe zu schaffen 
gelte. Dem daran geknüpften Antrage, diese Abhülfe durch Ueberweisung eines beträcht— 
lichen Provinzial-Schulfonds aus Staatsmitteln zu gewähren, konnte nicht entsprochen wer— 
den. Die um so eifriger betriebene Vorbereitung des Erlasses neuer Elementar-Schul— 
Ordnungen für sämmtliche Regierungs-Bezirke der Provinz, von welcher die Stände Kennt— 
niß erhalten hatten, gab in Verbindung mit der Ablehnung jenes Antrages dem vierten 
Provinzial-Landtage Veranlassung, in einer Denkschrift vom 5. April 1831 die Ausarbei— 
'ung eines förmlichen Gesetzentwurfs für die Provinz aus den bereits gesammelten Mate— 
rialien der Behörden und die demnächstige Anhörung der Provinzialstände über denselben 
zu beantragen, „um hiernach dem geschilderten Provinzialbedürfniß abzuhelfen und gleiches 
Verfahren in diesen Zweig der Verwaltung zu bringen“. Diesem Antrage gemäß wurde 
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