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§. 6.
Das Recht, den Schullehrer zu berufen, steht dem Gutsherrn des zur Schule gehö-— II. Von der Be—
rigen Bezirks, und wenn deren mehrere sind, diesen gemeinschaftlich, in den Städten aber dufung, dem Amte,
den Magisträten zu, sofern nicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein Anderer —88 und
dazu befugt ist. Befindet sich kein Gutsherr im Schulbezirke, so hat der Schulvorstand den Schullehrer.
Schullehrer zu berufen. Berufung.
Sind mehrere Gutsherren vorhanden, so gebührt dem Gutsherrn des Schulorts die
Leitung der gemeinschaftlichen Verhandlungen wegen Berufung des Schullehrers.
Hinsichtlich der Berufung der Lehrer an den Kirchschulen behält es bei den Bestim—
mungen des Ostpreußischen Provinzialrechts, nach welchen das Kirchenpatronat die Befugniß
mit sich führt, an den Orten, wo Kirchen vorhanden sind, die Schullehrer der gemeinen
Schulen zu berufen (Zusatz 218, 8. 1), und bei katholischen Kirchschulen die Schulmeister
in der Regel vom Pfarrer und der Gemeinde gemeinschaftlich bestellt werden (Zusatz 218
8. 4), an den Orten sein Bewenden, wo diese Bestimmungen bisher zur Anwendung ge—
kommen sind.
Wird eine Schullehrerstelle nicht binnen drei Monaten nach der Erledigung wieder
besetzt, so geht das Besetzungsrecht für diesen Fall auf die Regierung über.
8. 7T.
Zu Schullehrern dürfen nur solche Personen, welche sich untadelhaft geführt und von
der Prüfungs-Kommission ein Zeugniß der Anstellungsfähigkeit erhalten haben, berufen
verden. Die Anstellung der Schulamts-Kandidaten erfolgt zunächst provisorisch, nach den
hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften.
8§S. 8.
Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung zur Bestätigung vorgelegt
werden.
8§. 9.
Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Regierung ein Neben—
imt übernehmen oder ein Gewerbe treiben.
§. 10.
Die Bestrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf die Grenzen einer mäßigen
elterlichen Zucht nicht überschreiten. Wo der Lehrer mittelst derselben die Schuldisziplin
nicht zu erhalten vermag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in
chwierigeren Fällen in Gemeinschaft mit dem Schulporstande die nothwendigen Maß—
regeln trifft.
Wegen Ueberschreitung des Zuchtigungsrechts bleibt der Schullehrer nach den gesetz—
lichen Bestimmungen verantwortlich.
Neben ⸗Beschäfti⸗
zungen.
Züchtigungsrecht.
§. 11.
Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub nicht verreisen. Dieser ist Urlaub.
zu Reisen von nicht länger als drei Tagen bei dem Pfarrer, zu Reisen von nicht länger
als vierzehn Tagen bei dem Kreis-Schulinspektor, und zu Reisen von längerer Dauer in
einer dem Kreis-Schulinspektor zu überreichenden Eingabe bei der Regierung nachzusuchen,
wobei wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu machen ist. Von dem ertheilten Urlaub
hat der Pfarrer die Mitglieder des Schulvorstandes in Kenntniß zu setzen.
In den Städten wird ein Urlaub von 3 bis 14 Tagen durch die städtische Schul—
Deputation ertheilt.
— nVei Reisen während der Ferien genügt eine bloße Anzeige an den Kreis-Schul—
inspektor.