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§. 12.
Besoldung. Der erste Lehrer an einer Schule auf dem Lande, sowie derjenige, welcher einer
Erste Lehrer auf Schule allein vorsteht, soll an Gehalt und andern Amtsnutzungen erhalten:
dem Lande ꝛc. 1. reie Wohnung;
2. den nöthigen Brennbedarf zur Heizung der Schulstuben und Wohnung, sowie zu
den Wirthschaftsbedürfnissen;
ein Ackerstück, möglichst in der Nähe der Wohnung, von 1 Morgen Kulmisch oder
2 Morgen 47, Quadratruthen Preußisch. Die Bestellungs- und Vüngungs-Arbeiten
auf diesem Ackerstücke hat die Gemeinde zu verrichten;
einen Küchengarten hinter dem Hause von bis 1 Morgen Preußisch und einen
Platz zur Obstbaumzucht. Die Gemeinde erhält, soweit es nothwendig ist, den
Barten im Gehege;
die nöthigen Wirthschaftslokale;
freie Sommerweide für wenigstens 2 Stück Rindvieh;
wölf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Centner, und zwei Fuder
Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden;
Fünfzig Thaler baar Geld.
8§. 13.
Kann dem Schullehrer das Ackerstück oder der Gartenplatz nicht in Natur gewährt
werden, so ist demselben dafür eine von der Regierung zu bestimmende, dem Ertrage des
Landes gleichkommende Rente in Naturalien oder in Geld anzuweisen. Können die übrigen
Naturalien oder die freie Sommerweide ganz oder theilweise nicht in Natur gewährt wer—
den, so ist dafür eine von der Regierung festzusetzende Entschädigung in Geld anzuweisen.
Wenn bei den bereits bestehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Bestandtheilen
oder in dem Gesammtwerthe die im 8. 12 normirten Natural- oder Geldbeträge überfteigt,
io soll es zulässig sein, den Ueberschuß der Naturaldotation auf die Gelddotation, und um—
gekehrt, nach Ausgleichungssätzen anzurechnen, welche die Regierung zu bestimmen hat.
Zweite Lehrer auf
dem Lande.
Lehrer in den
Städten. 1.
2.
8§. 14.
Der zweite, dritte ꝛc. Lehrer an einer Landschule soll erhalten:
reie Wohnung;
)as nöthige Brennmaterial zur Heizung derselben;
echzig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann mit Ge—
nehmigung der Regierung in Naturalien angewiesen werden.
—J.
2.
3.
§. 15.
Die Schullehrer in den Städten sollen erhalten:
reie Wohnung und freien Brennbedarf, oder statt derselben eine den Ortsbedürf—
rissen angemessene, mit Genehmigung der Regierung festzusetzende Geldentschädigung;
»er erste Lehrer mindestens 1500 Rthlr. und die übrigen Lehrer mindestens 100 Rthiuͤr.
aa Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann in Naturalien angewiesen
werden.
S§S. 16.
Freiheiten der Sämmtliche Lehrer sind in Betreff ihres dotationsmäßigen Einkommens von der Ent—
behrer. richtung der direkten Staats- und Kommunalsteuern, des Hirtenlohns für ihr Vieh und des
Schornsteinfegergeldes für ihre Wohnungen befreit. V
Die Grundsteuer ihrer steuerpflichtigen Dotationsländereien, das Hirtenlohn und das
Schornsteinfegergeld ist von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichieten zu entrichten.
8. 17.
Festsezunz derDie in den 88. 12— 16 festgestellten Sätze sind als die geringsten, welche zulässig
kehrer-Gehalte. sind, zu betrachten. Wo das jetzige Einkommen der Lehrer diese Sätze bereits übersteigt,