105
darf dasselbe ohne Genehmigung des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medi—
zinal-Angelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den örtlichen Verhältnissen eine
Erhöhung des Lehrergehalts nothwendig und ausführbar ist, sind die Regierungen ermächtigt,
die Gemeinden zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen.
Unbestimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Konfirmandengeld u. s. w. werden auf das
haare Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitte angerechhnee..
Eine Herabsetzung des von der Gemeinde zu gewährenden Lehrergehalts wegen Zunahme
der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen
Zuwendungen dritter Personen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann
statt, wenn die ersparten Mittel anderweit zum Besten derselben Schule verwendet werden,
oder die Gemeinde einer Erleichterung besonders bedürftig ist.
8. 18.
Jeder Schullehrer erhält bei seiner Anstellung von dem Schulpatron eine von der
Regierung bestätigte, genaue Nachweisung seiner sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen.
8. 19.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Ent—
fernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer Familien und ihrer
Effekten (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12 8. 40) nach Wahl der Gemeinde, entweder Fuhr—
werk zu gestellen oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von 20 Rthlr. nicht über—
teigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten.
8§. 20.
Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, so ist er auf Ver—
langen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten.
Gehaltsnachwei⸗
ung.
Anzugskosten.
8. 21.
Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß er dasselbe Kündigung.
drei Monate vorher kündigen.
8. 22.
Der abziehende Lehrer oder die Erben des verstorbenen Lehrers haben sich mit dem
neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 11 88. 822-831
und des Ostpreußischen Provinzialrechts Zusatz 205 auseinanderzusetzen.
8§. 23.
Jeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen- und Waisenkasse nach den darüber
für den Schulbezirk bestehenden Reglements beizutreten.
8S. 24.
Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalenderquartals, so erhalten
seine Wittwe, seine Kinder und Enkel außer den Einkünften des ganzen Sterbe—
quartals noch einen einmonatlichen Betrag des Lehrergehalts.
Erfolgt das Ableben des Lehrers in dem ersten oder zweiten Monat des Kalender—
suartals, so fallen die Einkünfte dieses ganzen Quartals den Erben des Lehrers zu;
es findet aber eine weitere Gnadenzeit nicht statt.
Diejenigen Einkünfte, welche nicht monatlich oder vierteljährlich zur Erhebung kommen,
werden zwischen den Erben oder den Gnadenberechtigten des verstorbenen Lehrers und dem
neuanziehenden Lehrer nach Maßgabe der im 8. 22 angeführten Vorschriften getheilt.
Auseinander⸗
etzung.
Wittwen- und
Waisenkassen.
Sterbe-Quartal.
Gnadenmonat.
8S. 25.
Wird der neue Lehrer noch innerhalb der Gnadenzeit oder des Sterbequartals ein—
geführt, so haben die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten für die Remuneration des
neuen Lehrers in dieser Zeit besonders zu sorgen.