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Die Wohnung im Schulhause theilen die Erben oder Gnadenberechtigten während
dieser Zeit mit dem neuen Lehrer, oder haben, wenn sie dieselbe auf dessen Verlangen früher
räumen sollen, eine billige Entschädigung von ihm zu fordern.
Pensionirung.
8. 26.
Ein ohne sein Verschulden dienstunfähig gewordener Lehrer erhält ein Drittel seines
bisherigen Einkommens als Pension, welche zum Theil in Naturalien entrichtet werden
kann. Dieselbe darf aber nicht weniger als 50 Thaler betragen, wenn die Emeritirung erst
nach vollendetem 20. Dienstjahre erfolgt. Die Pension wird zunächst aus den Einkuͤnften
»er Stelle entnommen, soweit dies möglich ist, ohne dem neuen Lehrer das in den 88. 12
»is 15 festgesetzte geringste Einkommen zu schmälern; das Fehlende ist in derselben Weise
vie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel aufzubringen. Doch soll
zie Pensionirung nur in dem Falle eintreten, wenn dem Schulbedürfniß durch Bestellung
eines Adjunkten nicht genügt werden kann. Wird ein solcher angestellt, wozu die Geneh—
nigung der Regierung erforderlich ist, so erhält derselbe auf dem Lande die im 8. 14, in
Ztädten die im 8. 15 festgesetzte Besoldung. In welchem Verhältnisse hierzu der alte Lehrer
ind die Gemeinde beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derselben überlassen, in
deren Ermangelung von der Regierung hierüber bestimmt wird.
8. 27.
Amts-⸗Entsetzung. Wegen der Amtsentsetzung, unfreiwilligen Versetzung und unfreiwilligen Pensionirung
der Lehrer behält es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.
III. Von der Auf⸗
icht über die Ele—
nentarschulen.
A. Auf dem Lande.
8. 28.
Die nächste Aufsicht über die Elementarschulen auf dem Lande führen der Schul—
patron und der betreffende Pfarrer mit dem Schulvorstande.
8§. 29.
Dem Schulpatron steht die Direktion des Schulvorstandes und die Befugniß zu,
dessen Versammlungen mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit entscheidender
Stimme beizuwohnen und darin den Vorsitz zu führen.
§. 30.
Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen nach 88. 28 und 29 zu—
tehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, dessen Bestimmung ihrer freien
kinigung überlassen bleibt. Kommt binnen drei Monaten nach erlassener Aufforderung eine
Finigung hierüber unter ihnen nicht zu Stande, so wechselt die Ausübung nach einer von
der Regierung, mit Rücksicht auf die Betheiligung der einzelnen Gutsherren, über die
RKeihenfolge und die Dauer der Ausübung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen
Schulprüfungen und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer ver—
ündigt werden müssen, sind jederzeit sämmtliche Gutsherren des Schulbezirks durch den
Schulvorstand besonders einzuladen.
J §. 31.
2. Schulvorstand. Der Schulvorstand besteht:
1. aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Lokalinspektor der Schule), welcher in Abwesenheit
des Schulpatrons den Vorsitz führt;
aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks;
aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Gemeinden. Diese
Familienväter werden von den zur Schule gehörigen Gemeinden gewählt und vom
Landrath bestätigt. Dem die Aufsicht führenden Gutsherrn bleibt jedoch das Recht
vorbehalten, wenn er den Gewählten zur Uebernahme dieses Ehrenamts nicht fuͤr
geeignet hält, die Einführung desselben auszusetzen und die Entscheidung des Land—
raths einzuholen. Wird die Wahl in demselben Erledigungsfalle von dem Landrathe