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im 8. 45 unter 5 und 6 für alle zur Gewährung von Deputatbrennholz verpflichtete Guts—
herren verbindlich sein. — 1—
8§. 47.
Wenn Hintersassen mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke gehören, so gilt die
Regel, daß die den Gutsherren nach 88. 44 und 46 obliegenden Verpflichtungen, sofern
aicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein Anderes festgestellt ist, von den Guts—
herren nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hintersassen gemeinschaftlich zu tragen sind.
— 8§. 48.
Hinsichtlich der Unterhaltung der Schulhäuser, welche zugleich Küster- oder Organisten—
Wohnungen sind, finden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriffen Anwendung.
Schulen der Juden.
Trennung meh⸗
cerer zu einer Schule
ereinigten Gemein⸗
den.
8§. 49.
Wenn die jüdischen Einwohner mit Genehmigung der Regierung eine besondere öffent—
iche Schule unterhalten, so sind sie frei von direkten Beiträgen zur Unterhaltung der Ge—
neindeschulen.
—X
Sind zwei oder mehrere Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Schule vereinigt, so
kann die Trennung derselben, sowohl auf einseitigen Antrag einer Gemeinde, als von Amts—
wegen durch die Regierung angeordnet werden,
1. wenn eine solche Ueberfüllung der Schule eingetreten ist, welcher nicht auf leichtere
und zweckmäßigere Weise, z. B. durch Anlegung einer zweiten Schulklasse, abge—
holfen werden kann;
»der wenn die abzutrennende Gemeinde von der Schule zu entfernt, oder aus jener
Gemeinde nur auf beschwerlichen oder gefahrvollen Wegen zu der Schule zu ge—
langen ist.
8. 51.
Wird die Trennung für zweckmäßig erachtet, so sind über deren Ausführung und
rechtliche Folgen zunächst die betheiligten Gemeinden, die Schulpatrone und die sonstigen
znteressenten zu hören und womöglich in der Güte über den Plan der Trennung zu ver—
zinigen. Ist eine gütliche Vereinigung nicht zu erzielen, so ist die Regierung befugt, die
Trennung unter nachstehenden Bedingungen anzuordnen:
der im Amte befindliche Lehrer behält das Einkommen, welches ihm bei seiner An—
tellung zugesichert ist. Der Ausfall, welchen derselbe durch die Trennung an seinem
Einkommen erleidet, sowie die übrigen durch dieselbe entstehenden Kosten werden
von sämmtlichen Gemeinden gemeinschaftlich getragen;
nach erfolgter Auseinandersetzung hat jede Gemeinde für den Unterhalt ihrer Schule
und Lehrer allein zu sorgen; insbesondere hat die abgetrennte Gemeinde die Kosten
zu den baulichen Einrichtungen der neuen Schule allein, jedoch unter Beihülfe ihres
Hutsherrn aufzubringen;
zie Lehrerstelle an der alten Schule muß auch nach der Trennung und bei der neuen
Regulirung des Lehrergehalts die in den 88. 12 und folgenden festgesetzte geringste
Finnahme behalten;
für das Schulbedürfniß der abgetrennten Gemeinde muß durch Errichtung einer
eigenen Schule oder durch Anschluß an eine andere benachbarte Schule genügend
gesorgt werden;
der alten Schule verbleibt ihr bisheriges Stiftungs-, Grund- und Kapitalvermögen
ungetheilt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen.
Gegen diese Festsetzungen steht den Betheiligten der Rechtsweg nur in soweit offen,
ils die Fortdauer gewisser Leistungen zu der alten Schule naäch der Trennung oder die
Theilung des vorhandenen Schulvermögens auf Grund spezieller Rechtstitel gefordert wird.