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damals nahe und bisher nicht erreichte Ziel vereitelt worden ist, aus der Mannigfaltigkeit
veralteter, zweifelhafter und unzulänglicher Bestimmungen über das Volksschulwesen zu einem
besseren und in der Hauptsache einheitlichen Rechtszustande auf diesem Gebiet zu ge—
langen. Wie stark dieser Zug zur Einheit auch bei der äußerlich rein provinziellen Richtung
der Gesetzgebung geworden war, ist oben schon angedeutet. Wenn auch nach den leitenden
Redaktions-Grundsätzen der möglichsten Anschließung an das Bestehende und Ausschließung
des Reglementarischen — wozu insbesondere alle die inneren Angelegenheiten der Elementar—
chulen, Lehrgegenstände, Lehrplan, Lehrbücher, Stundenzahl, Ferien, Prüfungen, Eintheilung
des Schuljahrs u. s. w. betreffenden Bestimmungen gerechnet wurden, weil sowohl die fort—
schreitende Entwickelung der Schulen, als auch die nothwendige Berücksichtigung örtlicher
und vorübergehender Verhältnisse einer derartigen gesetzlichen Fixirung entgegenstehe, —
einerseits provinzielle Verschiedenheiten unvermeidlich und andererseits die Gegenstände der
gesetzlichen Regulirung mehr beschränkt waren, so ließ sich doch die Einheit der Grundsätze
überall wahren, und in solcher Uebereinstimmung hätten die Provinzial-Schulordnungen
namentlich die Rechtsverhältnisse der Schulen, die Rechte und Pflichten aller dabei Be—
theiligten, und die Art ihrer Ausübung erschöpfend und auf entwickelungsfähige Weise für
den ganzen Staat geordnet. Um den Rechtszustand, der dann herbeigeführt gewesen wäre,
hier zu veranschaulichen, wird es bei der schon erwähnten Gleichartigkeit der sämmtlichen
Entwürfe genügen, einen derselben nachstehend mitzutheilen:
Entwurf
Schul-Ordnung für die Elementarschulen der Provinz Brandenburg.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
haben die in der Provinz Brandenburg bestehenden Vorschriften über das Elementarschul—
Wesen einer Revision unterwerfen lassen und verordnen nach Anhörung Unserer getreuen
Stände dieser Provinz und auf den Antrag Unseres Staatsministeriums über das Elementar—
schulwesen in der genannten Provinz, was folgt:
8. 1.
Jedes Kind, welchem seine Eltern und Pfleger nicht den nöthigen Unterricht im Hause J. Von dem Be—
berschaffen, kann schon nach vollendetem 5., soll aber nach vollendetem 6. Lebensjahre zur suche der Schulen
Schule geschickt werden. überhaupt.
Allgemeine Schul⸗
pflicht.
8. 2.
Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten 14. Lebensjahre. In besonderen Fällen
kann der die Schule beaufsichtigende Pfarrer nach vorgängiger Rücksprache mit dem Schul—
ehrer die Entlassung des Kindes aus der Schule noch um ein bis zwei Jahre hinaussetzen.
8. 3.
Aufnahme und Entlassung findet in den herkömmlich oder reglementarisch festzusetzenden
Aufnahme- und Entlassungsterminen Statt.