Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 4. 
Befreiung vom Schulbesuch kann der Pfarrer bis zu acht Tagen allein, auf längere 
Zeit nur mit Zustimmung des Schulvorstandes gewähren. 
Schulversäumnisse. 
II. Von der Be— 
cufung, dem Amte, 
der Besoldung und 
Ekntlassung der 
Schullehrer. 
8. 5. 
Die nicht gerechtfertigten Schulversäumnisse werden an den Eltern und Pflegern der 
schulpflichtigen Kinder nach fruchtloser Ermahnung von Seiten des Schulvorstandes durch 
eine für Zwecke der Schule zu verwendende Geldstrafe von einem Silbergroschen für jeden 
oersäumten Tag geahndet. Erweist sich diese Strafe nach wiederholter Anwendung als un— 
wirksam, so kann dieselbe bis auf zehn Silbergroschen für den Tag verschärft werden. 
Die Schulvorstände beantragen auf die von dem Schullehrer geführten Versäumniß— 
listen nach Anhörung der Entschuldigungsgründe, oder nach vergeblicher Vorladung der Eltern 
oder Pfleger der Kinder die Versäumnißstrafen bei der Ortspolizei-Obrigkeit, welche dieselben 
estsetzt, nöthigenfalls beitreibt und für den Fall des Unvermögens der Zahlungspflichtigen 
in eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwandelt. 
8. 6. 
Wenn nicht Jemand durch besondere Rechtstitel, durch Herkommen, oder als Gerichts— 
obrigkeit (Allg. Landr. Th. II. Tit. 12. 8. 22) oder wegen Verbindung des Schulamts mit 
einer Küster-, Organisten- oder Kantorstelle zur Berufung der Schullehrer befugt ist, gebührt 
dieselbe auf dem Lande dem Schulvorstande, und in den Städten auf den Vorschlag des 
Schulvorstandes dem Magistrate. Der Schulvorstand auf dem Lande übt sein Berufungsrecht 
in der Art aus, daß er der Regierung drei geeignete Kandidaten vorschlägt, unter welchen 
die Regierung den zu Berufenden bezeichnet. In den Städten hat der Schulvorstand dem 
Magistrate ebenfalls drei Kandidaten vorzuschlagen, aus welchen der Magistrat Einen beruft. 
Wird eine Schullehrerstelle nicht binnen drei Monaten nach der Erledigung wieder be— 
setzt, so geht das Berufungsrecht für diesen Fall auf die Regierung über. 
8. 7T. 
Zu Schullehrern dürfen nur solche Personen, welche sich untadelhaft geführt und von 
der Prüfungs-Kommission ein Zeugniß der Anstellungsfähigkeit erhalten haben. berufen werden. 
8. 8. 
Dem zu einer Schulstelle Gewählten muß von dem Berufungs-Berechtigten eine Vo— 
rationsurkunde, verbunden mit einer Nachweisung seiner sämmtlichen Einnahmen und Berech— 
igungen ausgestellt, und dieser die urkundliche Annahme-Erklärung des Berufenen beige— 
ügt werden. 
Bestätigung. 
8. 9. 
Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung zur Bestätigung vorgelegt werden. 
Ist der Berufene nur bedingt anstellungsfähig, so kann die Entscheidung daruͤber, ob ihm 
die Bestätigung zu ertheilen sei, auf einen bestimmten, nach Umständen zu verlängernden 
Zeitraum ausgesetzt, und statt derselben die Erlaubniß zur vorläufigen Uebernahme des Amts 
ertheilt werden. 
Kann der Berufene nach Ablauf der ihm gesetzten Frist die zur definitiven Anstellung 
rforderliche Befähigung nicht nachweisen, so ist die Regierung befugt, feine Entlassung zu 
zerfügen. Durch diese Verfügung tritt die Berufung von selbst außer Kraft. 
8. 10. 
Nebenbeschãfti⸗ Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Regierung ein Nebenamt 
zungen. übernehmen, oder nach Maßgabe der Bestimmung des 8. 19 der Gewerbe⸗Ordnung vom 
15. Januar 1845 ein Gewerbe treiben, sofern nicht nach dieser Bestimmung das Gewerbe 
mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden, oder sonst 
durch besondere gesetzliche Bestimmungen ein Anderes angeordnet ist.
	        
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