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8. 38.
Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leitung sämmtlicher Elementarschulen
ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie sich der Landräthe und Kreis-Schul-Inspectoren als
ihrer Organe zu bedienen hat. Ihr steht insbesondere zu:
1. die Entscheidung über die Nothwendigkeit der Errichtung neuer Schulen und Schul—⸗
klassen, auch nach Maßgabe der confessionellen Verhältnisse; die Anstellung der Lehrer
an den dem landesherrlichen Besetzungsrechte unterworfenen Schulen, sowie die Be—
tätigung der von anderen Personen berufenen Lehrer;
die Oberaufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens, namentlich die Ertheilung
der Genehmigung in allen denjenigen Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchen—
zermögens die Genehmigung der geistlichen Obern gesetzlich nothwendig ist;
zie Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu bestellen, wenn sich
die gesetzlichen Vertreter weigern, die Rechte derselben im Wege des Prozesses wahr—
zunehmen, oder selbst bei einem Prozesse der Schule betheiligt sind;
die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung eines Schulbaues nach
den darüber bestehenden allgemeinen Verordnungen, sowie die Befugniß, die Beiträge
zum Bau mit Vorbehalt des den Betheiligten unter sich freistehenden Rechtswegs fest—
zusetzen und einzuziehen.
8. 39.
Wo die Unterhaltung der Elementarschulen und der Lehrer an denselben auf besonderen
Stiftungen beruht, oder wo einzelne Personen oder Korporationen durch besondere Rechtstitel
zu gewissen Leistungen für die Elementarschulen verpflichtet sind, behält es dabei auch fernerhin
sein Bewenden.
3.
8. 40.
Sind keine besonderen Stiftungen und keine durch besondere Rechtsgründe zur Unter—
haltung der Schulen und der Lehrer verpflichtete Personen vorhanden, oder reichen die Bei—
träge derselben nicht aus, so haben die Ortsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen
Ortschaften die Mittel zur Unterhaltung der Schule in derselben Weise wie die übrigen Kom—
munalbedürfnisse aufzubringen.
Ist dazu eine besondere Kommunalumlage erforderlich, so erfolgt die Vertheilung, so—
fsern nicht eine andere Art der Aufbringung der Kommunal-Bedürfnisse bereits üblich ist, nach
Verhältniß der von den Einzelnen zu entrichtenden Grund- und Klassenstener-Beträge, und
wird die Grundsteuer da, wo sie nicht besteht, nach dem Besitzstande ergänzt.
8. 41.
Gehören mehrere Gemeinden zu derselben Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder
andere besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, der Antheil der einzelnen Gemeinden nach
der Zahl der Haushaltungen festgesetzt und in jeder Gemeinde für sich nach 8. 40 aufgebracht.
Bei der Regulirung der Beiträge derjenigen Personen, welche auf Vorwerken oder sonst
außerhalb des Gemeinde-Bezirks wohnen, kommen die Vorschriften der 88. 55 — 62 zur An⸗
wendung.
Regierungen.
IV. Von der Un⸗
terhaltung der Ele—⸗
mentarschulen.
Besondere Stif—⸗
tungen u. Leistun⸗
—X
deistungen der Ge⸗
meinden.
8. 42.
Die Ortschaft, wo die Schule liegt, ist verpflichtet, den nöthigen Bauplatz für die zur
Schule gehörigen Gebäude und deren Erweiterungen allein und ohne Mitbetheiligung der
anderen Ortschaften zu beschaffen. Dagegen ist sie für die dem Lehrer zu gewährende Land—
—X
zu entschädigen.
8. 43.
Zu Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältniß des Grundbesitzes in der Ge—
meinde vertheilt werden, müssen auch die Gutsherrschaften und auswärts wohnenden Eigen—
thümer von den in ihrem Besitze befindlichen bäuerlichen Grundstücken beitragen. Dagegen
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