Hat die Unterrichtsgesetzgebung in Preußen während der verflossenen fünfzig
Jahre wenig thatsächliche Erfolge aufzuweisen, so wird der Preußischen Unterrichts—
Verwaltung waährend dieser Zeit das Verdienst nicht abgesprochen werden können,
wenn auch mühsam, weil die erleichternde Unterlage der überall adäquaten Gesetz—
gebung fehlte, doch erfolgreich in allen äußeren und inneren Beziehungen das ge—
sammte Unterrichtswesen auf dem dem Preußischen Staat gebührenden Standpunkt
erhalten und jederzeit den sich aus dem fortschreitenden geistigen Leben der Nation
ergebenden Bedürfnissen entsprechend weiter gestaltet zu haben. Bei keinem der im
Nachfolgenden mitgetheilten Gesetzentwürfe dürfte sich der Grundcharakter verkennen
lassen, daß sein wesentliches Bestreben ist, die zur betreffenden Zeit errungenen Ziele
und Resultate der Schulverwaltung zu fixiren und die Bahnen neuer Entwickelungen,
aber auf der historisch gewordenen Unterlage, offen zu halten.
Berlin, im Januar 1869.