Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

III. Ministerium von Cadenberg. 
Sehr bald nach der Veränderung der Staatsverhältnisse im März 1848 wurde die 
Frage wegen einer Umgestaltung des Unterrichts- und Schulwesens in Preußen von vielen 
Seiten sehr lebhaft aufgenommen. Ein Hauptgewicht wurde darauf gelegt, daß den betref— 
enden Lehrerkreisen bei der Vorbereitung der zu treffenden Entscheidungen ein Beirath ge— 
stattet werden müsse. Diesen Anträgen entsprechend, ordnete der damalige Minister der 
geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Graf von Schwerin, in Betreff des Elementarschulwesens 
die Berufung von Provinzial-Lehrer-Konferenzen an. Zunächst sollten Kreis-Lehrer-Kon— 
ferenzen unter dem Vorsitz des Landraths und unter Zuziehung der Kreis-Schul-Inspektoren 
zusammentreten. Die von diesen Kreis-Konferenzen gewählten Deputirten hatten deren An— 
träge bei der Provinzial-Konferenz einzubringen und zu vertreten. Die Berathungen der 
letzteren sollten namentlich der inneren Organisation der Volksschule und der Stellung der 
Lehrer zugewandt sein. 
Um die Freiheit der Berathung indeß in keiner Weise zu beschränken, wurde unter 
dem 15. Juli 1848 weiter verfügt, daß die ursprünglich angeordnete Theilnahme der De— 
bartementsräthe der Königlichen Regierungen und Provinzial-Schulkollegien, sowie der Di— 
rektoren der Schullehrer-Seminarien nicht stattzufinden, die Provinzial-Lehrer-Konferenz 
bielmehr lediglich aus den Deputirten der Kreis-Konferenzen zu bestehen habe. Zugleich 
wurde vorbehalten, über die die Seminarien und ihre Organisation betreffenden Fragen die 
Direktoren und Lehrer derselben zur Aeußerung zu veranlassen. 
Die Kreis- und Provinzial-Lehrer-Konferenzen sind abgehalten, die von ihnen ge⸗ 
tellten Anträge dem Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten eingereicht worden. Es 
folgt hier eine Zusammenstellung dieser Anträge, wie sie seiner Zeit in dem Ministerium 
angefertigt worden ist. 
l. Stellung der Schule im Allgemeinen. 
l. Die Schule sei Staatsanstalt (Pommern, Posen). 
2. Die Schule sei Staatsanstalt unter Mitwirkung der Gemeinden (Brandenburg); 
vorbehaltlich einer geregelten Betheiligung der Gemeinden (Sachsen).
	        
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