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3. Die Volksschulen mögen zu einer einheitlichen, selbständigen, an die gesammten
Bildungsanstalten organisch sich anschließenden Volksschule vereinigt werden. Diese Volks—
schule sei Nationalanstalt (Schlesien).
4. Die Schule erhalte eine ihrer Bestimmung würdige, selbständige Stellung. Ihr
Verhältniß zu Staat, Kirche und Gemeinde werde dem entsprechend durch ein Grundgesetz
festgestellt (Kheinprovinz).
5. Die Schule sei kirchliche und Staatsanstalt (Westphalen).
II. Schulbeaufsichtigung und Schulbehörden.
1. Der Staat habe das Aufsichtsrecht über alle Schulen (Brandenburg, Rheinpro—
bvinz, Schlesien).
2. Es werde ein besonderes Unterrichts-Ministerium eingesetzt (Brandenburg, Preußen,
Pommern, Schlesien, Posen, Westphalen). Demselben werden besondere Kirchenbeamten
heigeordnet (Westphalen).
3. Es werde ein besonderer Volksschulrath eingesetzt, hervorgegangen aus dem Kreise
der Volksschullehrer (Brandenburg).
4. Bei den Schulbehörden werden auch praktische Schulmänner aller Kategorieen
angestellt (Posen, Schlesien, Preußen).
5. Für jeden Regierungsbezirk werde ein Bezirks-Schul-Inspektor ernannt, der von
den Kreis-Schul-Inspektoren aus den Volksschullehrern auf Lebenszeit gewählt und von
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cie dem dritten ihr präsentirten Kandidaten sie ertheilen (Brandenburg).
6.“ Der Kreis-Schul-Inspektor werde von den Lehrern frei gewählt (Schlesien).
* Er werde von den Lehrern gewählt und von der Regierung bestätigt (Brandenburg,
Posen).
Er werde von der Regierung aus den durch die Lehrer ihr vorgeschlagenen Kandi—
daten ernannt (Pommern, Rheinprovinz, Preußen).
Er werde von einer Commission gewählt, zu der aus jedem Schulvorstande Ein Lehrer
und Ein Gemeindeglied deputirt wird (Westphalen).
7. Der Kreis-Schul-Inspektor müsse ein Volksschullehrer sein, der neben seinem
Schulamt kein geistliches Amt bekleidet (Brandenburg).
Er müsse ein praktisch bewährter Schulmann sein (Preußen) und dürfe kein Neben—
amt bekleiden.
Er dürfe auch ein sachkundiger Geistlicher sein, müsse aber dann sein geistliches Amt
niederlegen (Schlesien, Pommern).
Er dürfe auch ein Geistlicher sein (Posen).
Der Kreis-Schul-Inspektor werde auf Lebenszeit ernannt (Preußen).
8. Der Kreis-Schul-Inspector werde nur auf 5, resp. 6 Jahre gewählt (Posen,
Brandenburg). Wird er nach Ablauf dieser Zeit nicht wieder gewählt, so trete er wieder
in ein Schulamt (Brandenburg).
9. Der Kreis-Schul-Inspektor allein beaufsichtige den Unterricht, auch den Religions—
Unterricht (Brandenburg).
Der Geistliche sei auch nicht Orts-Schul-Inspektor. Dagegen erhalte die Kirche eine
konfessionelle Vertretung im Schulvorstande (Schlesien).
Dem Geistlichen verbleibe die Ueberwachung des Religions-Unterrichts (Posen).
10. Die Schulrevisions-Protokolle müssen jedesmal dem Lehrer zur Einsicht und
Mitzeichnung vorgelegt werden (Alle).
Schulrevisionen dürfen nur von dem Kreis-Schul-Inspektor und den höhern Be—
hörden abgehalten werden.